• Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasser E ist verstorben. Er hinterlässt ein Testament in dem er seine Söhne A, B und C als Erben zu jeweils gleichen Teilen einsetzt. C soll jedoch nur Vorerbe sein. Nacherbe sollen A und B bzw. deren Abkömmlinge sein. Der Nacherbfall ist eingetreten. Zwischen dem Erbfall und dem Eintritt des Nacherbfalls ist B verstorben. B hat zwei Kinder: F und G.

    Wenn ich jetzt nach dem Eintritt des Nacherbfalls einen Erbschein erteilen müsste, würde er also folgendermaßen aussehen: A 1/2, B 1/3, F und G jeweils 1/12. Ein solcher Erbschein ist jedoch nicht beantragt. Beantragt wird ein Teil-Erbschein "für den 1/3-Anteil des C", wonach A Nacherbe zu 1/2 und F und G Nacherben zu jeweils 1/4 geworden sind. Die ursprünglichen Erbteile von A und B (jeweils 1/3) sollen nicht mit aufgeführt werden.

    Meiner Meinung nach kann der Erbschein nicht wie beantragt erteilt werden.
    Außerdem stelle ich mir gerade die Frage, ob ich theoretisch einen Erbschein erstellen könnte, der tatsächlich lediglich die Erbteile, die infolge des Eintritt des Nacherbfalls auf A, G und F übergegangen sind, erteilen könnte. Hinsichtlich G und F wäre das meiner Meinung nach unproblematisch und wäre dann eben ein Teilerbschein in Bezug auf ihre Erbteile. Wie sieht es aber mit A aus? Wenn ich einen Teilerbschein erteile, wonach A 1/6 (die Hälfte des Anteils von C) erhält, dann erweckt das den Eindruck, als wäre A lediglich Miterbe zu 1/6. Tatsächlich ist er aber zusammen mit seinem ursprünglichen Erbteil (1/3) Miterbe zu 1/2. Wäre das ein Problem?

  • 1) Nur der Vollständigkeit halber: Bist Du sicher, dass F und G Ersatznacherben sind?

    2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

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  • 2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

    Vermutlich gabs eine notarielle Verfügung und damit nun keine Erbscheinseinziehung.

  • 2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

    Vermutlich gabs eine notarielle Verfügung und damit nun keine Erbscheinseinziehung.

    Auch wieder wahr

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  • 1) Nur der Vollständigkeithalber: Bist Du sicher, dass F und G Ersatznacherben sind? 2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

    Zu 1) Bislang war ich mir hierbei schon sicher. Magst du mir sagen, weshalb du das in Frage stellst? Zu 2) Tatsächlich gibt es wie bereits vermutet bislang keinen Erbschein, da eine notarielle Verfügung vorhanden ist.

  • 1) Nur der Vollständigkeithalber: Bist Du sicher, dass F und G Ersatznacherben sind? 2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

    Zu 1) Bislang war ich mir hierbei schon sicher. Magst du mir sagen, weshalb du das in Frage stellst?


    Ich stelle es nicht in Frage, ich wollte nur sicher gehen, dass Du dir sicher bist (weil z.B. Ersatznacherbschaft im Testament angeordnet wurde oder die Auslegung ergibt, dass bei Wegfall eines Nacherben dessen Abkömmlinge Ersatznacherben sein sollen).

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  • 1) Nur der Vollständigkeithalber: Bist Du sicher, dass F und G Ersatznacherben sind? 2) Teilerbschein geht m.E. tatsächlich nicht. Spätestens wenn Du den ersten Erbschein wegen Unrichtigkeit einziehst, werden sie einen neuen Erbschein beantragen (A 1/2, B -nachverstorben- 1/3, F und G je 1/12)

    Zu 1) Bislang war ich mir hierbei schon sicher. Magst du mir sagen, weshalb du das in Frage stellst?

    Ich stelle es nicht in Frage, ich wollte nur sicher gehen, dass Du dir sicher bist (weil z.B. Ersatznacherbschaft im Testament angeordnet wurde oder die Auslegung ergibt, dass bei Wegfall eines Nacherben dessen Abkömmlinge Ersatznacherben sein sollen).

    Dann bin ich ja beruhigt :daumenrau

    Kann mir vielleicht noch jemand bei der Begründung helfen, weshalb der Erbschein so wie er beantragt wurde, nicht erteilt werden kann?

  • Dann bin ich ja beruhigt :daumenrau

    Kann mir vielleicht noch jemand bei der Begründung helfen, weshalb der Erbschein so wie er beantragt wurde, nicht erteilt werden kann?

    Weil der Teilerbschein die Größe des Erbteils des Antragstellers am gesamten Nachlass angeben muss. Und der Anteil von A am Nachlass ist eben nicht "1/2 Nacherbe von C", sondern schlicht "1/2".

    Im übrigen müßte ein gemeinschaftlicher Teilerbschein (1/2 A, je 1/6 F und G, für den nachverstorbenen B bleibt es beim Nachweis durch eröffnete not. VvTw) oder ein je ein Teilerbschein für jeden Erben einzeln (mit entsprechender Kostenfolge) beantragt werden.

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  • Dann bin ich ja beruhigt :daumenrau

    Kann mir vielleicht noch jemand bei der Begründung helfen, weshalb der Erbschein so wie er beantragt wurde, nicht erteilt werden kann?

    Weil der Teilerbschein die Größe des Erbteils des Antragstellers am gesamten Nachlass angeben muss. Und der Anteil von A am Nachlass ist eben nicht "1/2 Nacherbe von C", sondern schlicht "1/2".

    Im übrigen müßte ein gemeinschaftlicher Teilerbschein (1/2 A, je 1/6 F und G, für den nachverstorbenen B bleibt es beim Nachweis durch eröffnete not. VvTw) oder ein je ein Teilerbschein für jeden Erben einzeln (mit entsprechender Kostenfolge) beantragt werden.

    Das deckt sich ja dann mit meinen Überlegungen, vielen Dank. Ich bin gespannt, was darauf erwidert wird.

  • Ich sehe es ein wenig anders.

    Ein Erbschein nur für den vormaligen 1/3-Erbteil des Vorerben C wäre für A ein Mindestteilerbschein und für F und G ein "normaler" Teilerbschein.

    Das wäre grundsätzlich als zulässig zu erachten. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass es sich beim Gesamterbteil von A nunmehr um einen einheitlichen Erbteil handelt, so dass die zwei Teilerbquoten (und damit auch eine von beiden) nicht mehr ausgewiesen werden können.

  • Ein Erbschein nur für den vormaligen 1/3-Erbteil des Vorerben C wäre für A ein Mindestteilerbschein und für F und G ein "normaler" Teilerbschein.

    Das wäre grundsätzlich als zulässig zu erachten. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass es sich beim Gesamterbteil von A nunmehr um einen einheitlichen Erbteil handelt, so dass die zwei Teilerbquoten (und damit auch eine von beiden) nicht mehr ausgewiesen werden können.


    Das ist ja genau das Problem. Es kann nicht eine von mehreren bekannten und nachgewiesenen "Teilerbquoten" unterschiedlicher "Herkunft" für denselben Erben ausgewiesen werden, auch nicht in einem Mindestteilerbschein.

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