Kann eine auflösende Bedingung "auflösend bedingt" sein?

  • Folgender Fall:
    Es soll Grundschuld eines Privatgläubigers im Zuge Kaufvertragsabwicklung abgelöst werden. Es entspricht notarieller Vorsicht, nicht bloß das Vorliegen einer LöBi (wie bei Banken üblich) genügen zu lassen. Es muss eine Löschungsvormerkung eingetragen sein.
    Wenn man aber mit einer auflösenden Bedingung arbeitet (Grundschuld auflösend bedingt - auflösende Bedingung notarielle Eigenurkunde - Notar angewiesen, nur zu löschen, wenn Zahlung von X bestätigt), ist es ggf. einfacher.

    Es gibt aber die Fälle, wo die auflösende Bedingung eingetragen wird, dann aber der Verkäufer zurücktritt. Dann möchte der Verkäufer, dass die Grundschuld wieder "unbedingt" wird.

    Man kann dies auch treuhänderisch regeln, indem der Notar etwa angewiesen wird, die Grundschuld "wieder zur unbedingten" zu machen, wenn er auch die Eigentumsvormerkung nach der häufigen Löschungsklausel löschen müsste.

    Nur: wie mache ich eine auflösend bedingte Grundschuld wieder unbedingt? Technisch ist dann die auflösende Bedingung wiederum auflösend bedingt. Etwa wie folgt: "Die auflösende Bedingung ist ihrerseits dadurch auflösend bedingt, dass der Notar mit Eigenurkunde beantragt, dass die Grundschuld wieder als nicht bedingtes Recht eingetragen sei...."

    Das müsste doch gehen, auch wenn die Formulierung ggf. merkwürdig ist?

    Für Anregungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Ist das denn überhaupt eine "bedingte" Bedingung. Eher eine Bedingung, die kumulativ in Kaufpreiszahlung und ausbleibendem Rücktritt besteht. Im Ergebnis zumindest. Und gegebenenfalls mit Ausfall der Bedingung. Auf eine Bedingung kann zwar grds. verzichtet werden. Der Verzicht ist als Gestaltungserklärung allerdings bedingungsfeindlich. Daher ist ein aufschiebend bedingter Verzicht vermutlich nicht möglich.

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