Bestimmung der Verfahrenskosten bei Fremdantrag und kaputten Eigenantrag

  • Das Beispiel ist so gewählt, dass § 35 II InsO nicht anwendbar ist, zumal es sich hierbei auch um keine Neuverbindlichkeiten handelt.

    Ein Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, das Verfahren wird am 01.01.2006 um 10:00 Uhr eröffnet.

    Der Schuldner stellt ebenfalls einen Insolvenzantrag, allerdings erst mit Eingang bei dem Insolvenzgericht am 01.01.2006 um 16:00 Uhr.

    Der Richter verbindet beide Verfahren.

    Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird mit Beschluss vom 29.02.2012 zurückgewiesen mit der Begründung, dass sein Antrag zu spät gestellt worden sei. [Die mögliche Diskussion über eine evtl. nicht ordnungsgemäße Belehrung braucht hier nicht zu interessieren, wie beispielsweise IX ZB 176/03].

    Das Verfahren ist masseunzulänglich.

    Mir liegt jetzt eine Gerichtskostenrechnung vor, bei welcher aufgeführt ist:

    Für das Eröffnungsverfahren:

    2310
    2311

    Für das eröffnete Verfahren:

    2332

    Das ist mE nicht richtig, da man konsequenterweise, weil 2310 angeführt wird dann auch 2322 hätte berücksicksichtigt werden müssen.

    Alternative: Wenn das Verfahren aufgrund des Fremdantrages bereits vor Stellung des Eigenantrages eröffnet war, kann er Schuldner keinen weiteren Antrag stellen, IX ZB 189/03. Dann entfällt aber auch 2310, während es bei 2311 und 2332 verbleibt.

    Oder führt die Verbindung der beiden Anträge durch den Richter zu einem Ergebnis, was den üblichen Berechnungskreis sprengt?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. Dezember 2019 um 11:58) aus folgendem Grund: Datumsfehler

  • Also ich hätte es tatsächlich nicht anders berechnet.

    Die Gebühren für die Anträge entstehen eben für das "Verfahren über den Antrag", so dass ich auch für beide eine Gebühr angesetzt hätte. Denn auch wenn der Antrag unzulässig ist, ist es ja ein "Verafhren über den Antrag".
    Und ich hätte auch die Gebühr für die Durchführung auf Antrag des Gläubigers genommen, da ja auf seinen Antrag das Verfahren eröffnet wurde. Der Antrag des Schuldners ist ja nur dahin verbunden worden.

    Aber ich würde mich da auch belehren lassen, falls jemand bessere Argumente hat.;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was mich völlig irritiert, ist die Verbindung der Verfahren durch den Richter. Aber das sei mal dahingestellt. Gebührenmäßig ist das meines Erachtens korrekt. Die Antragsgebühr entsteht mit Antragstellung, völlig egal, was in der Folge mit dem Antrag geschieht. Da das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet wurde, muss konsequenterweise auch die Durchführungs- bzw. Einstellungsgebühr aufgrund Gläubigerantrags erhoben werden. Anders wäre es, wenn beide Verfahren verbunden worden wären und dann erst eröffnet worden wäre. Dann hätte die Gebühr für den Schuldnerantrag erhoben werden müssen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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