Das Beispiel ist so gewählt, dass § 35 II InsO nicht anwendbar ist, zumal es sich hierbei auch um keine Neuverbindlichkeiten handelt.
Ein Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag, das Verfahren wird am 01.01.2006 um 10:00 Uhr eröffnet.
Der Schuldner stellt ebenfalls einen Insolvenzantrag, allerdings erst mit Eingang bei dem Insolvenzgericht am 01.01.2006 um 16:00 Uhr.
Der Richter verbindet beide Verfahren.
Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wird mit Beschluss vom 29.02.2012 zurückgewiesen mit der Begründung, dass sein Antrag zu spät gestellt worden sei. [Die mögliche Diskussion über eine evtl. nicht ordnungsgemäße Belehrung braucht hier nicht zu interessieren, wie beispielsweise IX ZB 176/03].
Das Verfahren ist masseunzulänglich.
Mir liegt jetzt eine Gerichtskostenrechnung vor, bei welcher aufgeführt ist:
Für das Eröffnungsverfahren:
2310
2311
Für das eröffnete Verfahren:
2332
Das ist mE nicht richtig, da man konsequenterweise, weil 2310 angeführt wird dann auch 2322 hätte berücksicksichtigt werden müssen.
Alternative: Wenn das Verfahren aufgrund des Fremdantrages bereits vor Stellung des Eigenantrages eröffnet war, kann er Schuldner keinen weiteren Antrag stellen, IX ZB 189/03. Dann entfällt aber auch 2310, während es bei 2311 und 2332 verbleibt.
Oder führt die Verbindung der beiden Anträge durch den Richter zu einem Ergebnis, was den üblichen Berechnungskreis sprengt?