Aneignung durch einen Betreuer

  • Im GB sind A,B,C,D in Erbengemeinschaft eingetragen. Es liegt ein Ausschließungsbeschluss für alle eingetragenen Eigentümer vor. Die Antragsteller B, C, E, F beantragen nun die Aneignung aufgrund Erklärung(formgerecht) in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen.
    Einer der Antragsteller steht uner Betreuung und die Betreuerin gibt nun die Aneignungserklärung ab.
    Benötige ich eine betreuunsgerichtliche Genehmigung?.e

  • 1. Ich finde das sehr interessant: Nach welcher Norm kann ich denn eingetragenen Grundstückseigentümern das Eigentumsrecht durch Ausschließung nehmen? Wer hat diese Ausschließung veranlasst?

    Das ist mir neu- könnte mir bei ein, zwei Akten in Nachlass helfen (dann müsste ich nämlich keinen Pfleger für die unbekannten Erben bestellen) . Ich habe davon bisher nur für andere Rechte an Grundstücken gehört (Grundschulden, Hypotheken etc. ) aber für das Eigentumsrecht ist mir das vollkommen neu. ich dachte das Eigentumsrecht verliere ich nur durch Aufgabe des Eigentums gemäß § 928 BGB und es muss sonst immer ein Vertreter des eingetragenen Eigentümers oder dieser selbst mitwirken.


    Info: Ich mache kein Grundbuch.

    2. Hat denn der Fiskus auf die Aneignung nach § 928 Absatz 2 BGB verzichtet? Denn vorher wird eine Aneignung wohl nicht den ASt zustehen können- der Fiskus hat bei herrenlosen Grundstücken ( und nach Sachverhalt wurden die Eigentümer ausgeschlossen, damit ist das Grundstück ja jetzt herrenlos) meiner Kenntnis nach nämlich die erste Zugriffsmöglichkeit. Und wenn der Fiskus verzichtet hat, dann wird es ggf. einen Grund dafür geben, der auch dem Betreuer die Aneignung verbieten könnte- da er ja im Interesse des Betreuten handeln muss, darauf ist ggf. hinzuweisen. Hier würde ich mir auf jeden Fall die Verzichtserklärung des Fiskus des Bundeslandes vorlegen lassen bzw. die Erklärung das das Aneignungsrecht des Fiskus in diesem Fall nicht besteht.

    Danke schon mal für deine Antworten.

  • 1. Ich finde das sehr interessant: Nach welcher Norm kann ich denn eingetragenen Grundstückseigentümern das Eigentumsrecht durch Ausschließung nehmen? Wer hat diese Ausschließung veranlasst?

    Das ist mir neu- könnte mir bei ein, zwei Akten in Nachlass helfen (dann müsste ich nämlich keinen Pfleger für die unbekannten Erben bestellen) . Ich habe davon bisher nur für andere Rechte an Grundstücken gehört (Grundschulden, Hypotheken etc. ) aber für das Eigentumsrecht ist mir das vollkommen neu. ich dachte das Eigentumsrecht verliere ich nur durch Aufgabe des Eigentums gemäß § 928 BGB und es muss sonst immer ein Vertreter des eingetragenen Eigentümers oder dieser selbst mitwirken.

    § 927 BGB

  • an die 30 jahre Sache hatte ich jetzt nicht gedacht- die ist ja auch sehr exotisch.


    Zurück zum Themenstart: Ich würde hier eine Genehmigung nicht als notwendig ansehen, da 1821 Nr. 5 BGB eine solche nur für entgeltliche Grundstückserwerbungen vorsieht und auch ein dingliches Erwerbsgeschäft nicht unter Nr. 5 fällt. ( siehe Palandt zu 1821 Nr. 5)

  • Worin siehst Du die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit bzw. die Bürgschaft für eine solche? Mir fehlt bei dem SV gerade die Phantasie.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die hängen doch kraft Gesetzes am Grundstück und werden nicht übernommen, die bekommt man einfach.

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