§ 26 Abs. 3 WEG, Ein-Mann-Versammlung, Form der Vollmacht

  • Hallo zusammen. Ich sitze gerade über folgendem Fall:

    Es geht um den Nachweis der Bestellung als WEG-Verwalterin,§§ 24, 26 WEG.
    Frau XY bestellt sich in einer Ein-Mann-Versammlung alleine und in Vollmacht der Eigentümer als WEG-Verwalterin und gibt das Ergebnis der Abstimmung laut Protokoll bekannt. Das Protokoll enthält die beglaubigte Unterschrift von ihr.

    Dass das grundsätzlich geht, habe ich inzwischen herausgefunden. Mein Problem ist gerade die Form der Stimmrechtsvollmachten der Eigentümer.
    Diese liegen mir nur in unbeglaubigter Form vor. Brauche ich hier § 29 GBO, ja oder nein? DieDNotI-Reporte von 1996 (22/1996, S. 201 ff.) und 2018 (6/2018, S. 41 ff) liegen mir vor. In dem älteren Report wird von dem Erfordernis notariell beglaubigterVollmachten ausgegangen. Laut dem neueren Gutachten wird vielleicht eine Unterschriftsbeglaubigung aus dem Rechtsgedanken der Nachweiserleichterung des § 26 Abs. 3 WEG nicht erforderlich sein – mit dem Hinweis auf nichtkonsistenter Rechtsprechung dazu.

    Hat sich dazu was in der Rechtsprechung getan? Gibt es inzwischen mehr Entscheidungen für oder gegen § 29 GBO bei den Vollmachten? Meine Suche war da leider nicht erfolgreich..

  • Da weder das OLG Hamm 15. Zivilsenat im Beschluss vom 21.12.2012, 15 W 395/12, Rz. 9,
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20121221.html
    noch der BGH 5. Zivilsenat im Versäumnisurteil vom 25.09.2015, V ZR 203/14, Rz. 23
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…091&pos=0&anz=1
    davon ausgegangen sind, dass die Unterschriften der vollmachtgebenden Wohnungseigentümer beglaubigt sein müssen, würde ich davon ausgehen wollen, dass dieses vom DNotI im Gutachten im DNotI-Report 22/1996, 210 aufgestellte Erfordernis keinen Bestand haben kann.

    Schließlich ist das DNotI seinerzeit noch von der (unzutreffenden) Annahme ausgegangen, „dass ein Miteigentümer, der an der Versammlung nicht selbst teilgenommen hat, jedoch wirksam vertreten wurde, zur nachträglichen Unterschriftsleistung jedenfalls neben dem Vertreter berechtigt sei“. Es fährt fort: „In diesem Fall wird man aber nicht nur die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter die Niederschrift, sondern auch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift unter die Vollmacht und deren Vorlage als Nachweis i.S.v. § 26 Abs. 4 WEG verlangen müssen“.

    Wenn in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend ist, der die an der Beschlussfassung teilnehmenden Wohnungseigentümer vertritt, dann kann auch nur er das Protokoll unterzeichnen; weitere Unterschriften sind in diesem Fall entbehrlich (s. Böhringer, DNotZ 2016, 831 ff, 837, 838 mwN in den Fußnoten 36, 37).

    Rechtsprechung, die in solchen Fällen die Beglaubigung der Unterschrift unter der Stimmrechtsvollmacht verlangt; ist mir nicht bekannt.

    Da Dir die Stimmrechtsvollmachten vorliegen („Mein Problem ist gerade die Form der Stimmrechtsvollmachten der Eigentümer. Diese liegen mir nur in unbeglaubigter Form vor“), könntest Du aber anhand der Grundakten der betreffenden Wohnungseigentümer einen Unterschriftenvergleich durchführen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke, man muss schon grundsätzlich unterscheiden zwischen Stimmrechtsvollmachten und Bevollmächtigten, die die für den Verwalternachweis erforderlichen Unterschriften leisten.

    Stimmrechtsvollmachten sind formfrei, sofern die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts Gegenteiliges sagt (siehe z.B. Müller, Stimmrechtsvollmacht im Wohnungseigentumsrecht, ZWE 2017, 395, Vogel, Die Versammlung der Wohnungseigentümer, ZWE 2019, 19, MüKoBGB/Schubert BGB § 164 Rn. 99).

    Beim DNotI geht es wohl mehr um die Frage, ob und ggf. in welcher Form Bevollmächtigte das zum Verwalternachweis bestimmte Versammlungsprotokoll unterschreiben dürfen.

    Zur Frage, ob sich ein Verwalter mit Stimmrechtsvollmacht selber wählen darf: BeckOGK/Greiner WEG § 26 Rn. 66-65.1.

  • Wenn ich an einer Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann oder will, dann erteile ich einem anderen oder dem Verwalter Vollmacht. Dabei handelt es sich um eine Stimmrechtsvollmacht. Vorliegend wählt sich der Verwalter mit den Stimmrechtsvollmachten der Wohnungseigentümer. Da diese nicht anwesend sind, können sie auch keine Garantenstellung übernehmen. Also kann der Verwalter auch nicht (zugleich) namens des nicht anwesenden Wohnungseigentümers das Protokoll unterzeichnen. Daher kommt es mE nicht darauf an, ob eine der Vollmachten beglaubigt ist oder nicht

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  • Wenn ich an einer Eigentümerversammlung nicht teilnehmen kann oder will, dann erteile ich einem anderen oder dem Verwalter Vollmacht. Dabei handelt es sich um eine Stimmrechtsvollmacht. Vorliegend wählt sich der Verwalter mit den Stimmrechtsvollmachten der Wohnungseigentümer. Da diese nicht anwesend sind, können sie auch keine Garantenstellung übernehmen. Also kann der Verwalter auch nicht (zugleich) namens des nicht anwesenden Wohnungseigentümers das Protokoll unterzeichnen. Daher kommt es mE nicht darauf an, ob eine der Vollmachten beglaubigt ist oder nicht

    Mit der Begründung wäre jede Vertretung bei der Unterzeichnung ausgeschlossen!?

  • Die Frage ist in dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…500#post1182500
    genannten Gutachten des DNotI wie folgt beantwortet:
    „Das gesetzgeberische Regelungsziel der Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren würde konterkariert, wenn nur Bevollmächtigte an der Versammlung teilnehmen könnten, die durch beglaubigte Vollmacht legitimiert sind. Es dürfte daher gegenüber dem Grundbuchamt kein Vollmachtsnachweis zu führen sein“ und stellt sich vorliegend nicht, weil nur der Verwalter anwesend war, s. diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1182791

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  • Zitat

    … Gutachten des DNotI ...:
    „Das gesetzgeberische Regelungsziel der Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren würde konterkariert, wenn nur Bevollmächtigte an der Versammlung teilnehmen könnten, die durch beglaubigte Vollmacht legitimiert sind. Es dürfte daher gegenüber dem Grundbuchamt kein Vollmachtsnachweis zu führen sein“

    Etwas überspitzt. Geht auch durch Anerkennung (§ 40 BeurkG) oder Bestätigung in den für das Grundbuchverfahren entscheidenden Fällen.

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