höhere Erfahrungsstufe bei Einstiegsgehalt

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich trete morgen meinen Dienst als Probebeamter an und heute war die Infoveranstaltung zum Leben als Beamter. Dabei viel beim Thema Besoldung auch das Stichwort "Förderlichkeit" im Zusammenhang mit höherer Besoldung, also dass bei entsprechender Vorbildung durchaus auch eine höhere Erfahrungsstufe anerkannt werden kann.

    Nun zu meiner Frage: Würde eine vorherige Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten zur höheren Erfahrungsstufe schon ausreichen?

  • Das wird wohl nicht reichen. Erfahrung heißt in dem Zusammenhang nicht Vorbildung oder Berufsabschluss, sondern zuvorige Zugehörigkeit in einer deinem zukünftigen Dienstherren ähnlichen Behörde oder Institution.

    Die anrechungsfähigen Zeiten, die dafür sorgen, dass deine Erfahrung sich in einer höheren Erfahrungsstufe der Besoldung wiederspiegeln sind in den jeweiligen Besoldunsgesetzen deines Bundeslandes geregelt.

    Beispiel für Hessen:
    § 29 HessBesG

    Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:

    1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

    2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,

    3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und

    4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

  • Moin,

    für Berlin:

    http://gesetze.berlin.de/jportal/portal…t=S&toc.poskey=

    Zeiten einer Ausbildung (gleich welcher Art) sind keine hauptberuflichen Zeiten i.S.d. § 28 Abs. 1 S.2.
    Abs. 1 S. 4 findet beim Beruf des Rechtspflegers in Berlin praktisch keine Anwendung, da der Personalbedarf ausreichend gedeckt werden könnte.

    Sofern nach der Ausbildung in diesem Beruf gearbeitet worden ist, werden diese Zeiten in Berlin zu 50% anerkannt. 1 Jahr als ReNo gearbeitet = 6 Monate werden anerkannt und auf die Stufenlaufzeit angerechnet.


    ps: bitte immer darauf achten in welchem Besoldungsgesetz man nachschaut. Jedes Bundesland + der Bund haben eigene Gesetze.
    Für Berlin: BBesG ÜF Bln (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin)

    Einmal editiert, zuletzt von RpflausderHeimat (19. Dezember 2019 um 08:56) aus folgendem Grund: ergänzung hinzugefügt

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