Hallo,
ich habe hier folgenden Fall auf dem Tisch liegen:
Der Gläubiger hat einen Titel gegen Eheleute, genaugenommen wurde gegen beide Eheleute ein Vollstreckungsbescheid in Gesamtschuldnerschaft erwirkt.
Gegen den Ehemann erfolgte eine Arbeitslohnpfändung, ausgezahlt wird daher nur der unpfändbare Anteil des Lohnes.
Gegen die Ehefrau erfolgte eine Kontopfändung.
Der Ehemann hat bislang kein eigenes Konto geführt, der ihm zustehende (unpfändbare) Arbeitslohn wurde daher auf das nunmehr gepfändete Konto der Ehefrau gezahlt.
Auf dem gepfändeten Konto geht zusätzlich noch die Rente der Ehefrau ein.
Die Eingänge auf dem Konto liegen deutlich über dem Sockelbetrag, die Rente der Ehefrau beträgt gut 900 Euro, der Arbeitslohn des Ehemannes 2300 Euro (inklusive Weihnachtsgeld).
Es stellt sich daher die Frage, ob eine Freigabe und wenn ja in welcher Höhe erfolgen kann.
Ich persönlich würde nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes VII ZB 32/07 hier eine vollständige Freigabe des eingegangenen Arbeitslohnes des Ehemannes beschließen.
Im Kollegenkreis wird jedoch eingewendet, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei durch die Reform der Kontopfändung überholt, Vollstreckungsschutz kann nur durch die Erhöhung des Sockelbetrages der Schuldnerin inklusive einer unterhaltsberechtigten Person erfolgen.
Dies hat dann zur Folge, dass die das an sich unpfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners erneut gepfändet wird.
Wie wird dies hier gesehen?
Ist die Entscheidung des BGH überholt oder weiterhin anwendbar?
Danke für Ihre Beiträge!