Geldanlage wurde ohne Genehmigung nach § 1811 BGB vorgenommen

  • Hallo !

    Folgender Fall :

    Betreuer ist der Vater der Betreuten, somit also ein befreiter Betreuer.

    Bei der Prüfung des Berichts ist mir aufgefallen, dass ein Sparbuch aufgelöst worden und das Geld in Wertpapiere angelegt worden ist.

    Für diese Geldanlage wäre aber doch eine Genehmigung nach § 1811 BGB erforderlich gewesen.

    Würdet ihr jetzt darauf bestehen, dass die Geldanlage rückgängig gemacht wird ?

  • § 1811 BGB ist eine Innengenehmigung, die Geldanlage ist ohne Genehmigung wirksam.

    Ich würde den Betreuer auf sein Haftungsrisiko hinweisen- ob er die Anlage rückabwickelt ist seine Sache. Es ist auch die Frage, ob er dies kostenlos kann, denn da die Geldanlage wirksam abgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen des entsprechenden Vertrages und eine Kündigung der Geldanlage kann mit Kosten/Verlusten verbunden sein.

    Rückwirkend eine Geldanlage gestatten würde ich bei Wertpapieren niemals.

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