In einem Pfüb wurden m.E. nicht notwendige Vollstreckungskosten abgesetzt, nachdem der Gl. angehört wurde und meinte, dass diese Kosten sehr wohl entstanden sind und notwendig waren.
Der Pfüb wurde erlassen und auch an den Gl. zugestellt. Abgesetzt wurden 40,-- Euro.
Jetzt legt der Gl. Beschwerde ein. Ich werde nicht abhelfen. Gilt hier die 200,-- Euro Grenze wegen Kosten oder ist das Landgericht zuständig, da § 567 Abs. 2 ZPO nicht zutrifft?
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