Dienstbarkeit nur "Leitungsrecht", "Wegerecht" etc

  • Es wird in einer Bewilligung die Eintragung eines "Leitungsrechts bzgl. der auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Strom/Gas/Wasserleitungen" bewilligt. Ferner findet sich eine Vereinbarung gemäß § 1021 I BGB (Instandhaltung/Instandsetzung/Unterhaltung je 50-50).
    Meines Erachtens ergibt sich recht eindeutig, dass es ein Leitungsnutzungsrecht ist. Aber es müsste doch zumindest spezifiziert werden, ob gemeinsam mit dem ET des dienenden Grundstücks oder unter dessen Ausschluss?

    Mit anderen Worten: Die bloßen "Schlagworte" des Grundbuchamtes sind nicht ausreichend für die Eintragungsbewilligung an sich.

    Für Feedback wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Bei einer Verteilung der Unterhaltungslast („Unterhaltung je 50-50“) kann es kein ausschließliches „Nutzungsrecht“ geben. Ohnehin wäre ein „ausschließliches Nutzungsrecht“ inhaltlich unzulässig; s. KG, Beschluss vom 16.04.1991, 1 W 453/91 und
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1183272

    In einem früheren Thread habe ich ausgeführt.

    „Für eine Kostenquotelung in der Weise, dass die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks verpflichtet sein sollen, die Unterhaltungskosten nebst Verkehrssicherungspflicht anteilig zu tragen, besteht nur dann Eintragungsfähigkeit, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Mitbenutzung berechtigt ist (KG, NJW 1970, 1686 = Rpfleger 1970, 281 = DNotZ 1970, 606; OLG Düsseldorf, RNotZ 2003, 455; Schmenger, BWNotZ 4/2007, 73 ff, 90; Schneider in Horst Müller, Becksches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2007, Teil G IV.8; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, 2011, § 1021 RN 3; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 RN 1153 b mit weit. Nachw. in Fußn. 203; Volmer, MittBayNot 2000, 387/388 mit weit. Nachw.).“

    Vorliegend müsste die Eintragung lauten: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsmitbenutzungsrecht) für…….Bezug…..Eingetragen-….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ohnehin wäre ein „ausschließliches Nutzungsrecht“ inhaltlich unzulässig; s. KG, Beschluss vom 16.04.1991, 1 W 453/91 und ...

    … wieder was gelernt. ;) Meine Antwort bezog sich aber einzig auf die Frage nach dem Ausschluss des Eigentümers. Als zusätzliches Element muß das in die Bewilligung aufgenommen werden, aber nicht ausdrücklich in die Eintragung, weil Bezugnahme möglich ist. So die zitierten Fundstellen.

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