Wann endet die Berufsbetreuereigenschaft

  • Ein Berufsbetreuer war bei 12 Betreuungen als Betreuer bestellt. Zwischenzeitlich führt er nur noch zwei Betreuungen und möchte auch keine neuen Betreuungen mehr. Erlischt damit die Berufsbetreuereigenschaft automatisch oder kann das Betreuungsgericht in diesem Fall die Berufsbetreuereigenschaft entziehen ?

  • So lange, wie er berufsmäßig bestellt ist, ist er es eben. Die Anzahl der Verfahren ist dabei egal. Mag der Richter sich ggf. Gedanken machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Berufsbetreuer wird in jedem Verfahren als solcher bestellt, also kann die Berufsbetreuereigenschaft nicht "automatisch" erlöschen. Auch ein "Entzug" dieser Eigenschaft kommt nicht in Frage. Man kann allenfalls die Berufsbetreuung mittels Beschluss in eine ehrenamtliche Betreuung umwidmen (ebenso wie das umgekehrt möglich ist, wenn der Betreuer im Rechtssinne ehrenamtlicher Betreuer ist, weil die Bestellung als Berufsbetreuer den diesbezüglichen Anforderungen der neueren BGH-Rechtsprechung nicht genügt).

    Wenn ein Berufsbetreuer seine Tätigkeit "auslaufen" lässt, ist er nach meiner Ansicht bis zum Abschluss seines letzten Verfahrens gleichwohl nach wie vor Berufsbetreuer.

  • Kommentare zu § 1 VBVG beantworten die Frage dahingehend, dass eine bereits erfolgte berufsmäßige Bestellung auch nach dem Absinken der Betreuungszahl unter die magische Grenze unangetastet bleibt. Siehe z.B. Jürgens/von Crailsheim VBVG § 1 Rn. 6.

  • Etwas anderes gibt der Wortlaut des Gesetzes auch nicht her.

    Wenn für die Berufsbetreuereigenschaft eine ausdrückliche gerichtliche Bestellung erforderlich ist, dann kann diese Bestellung nicht einfach dadurch obsolet werden, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für diese Bestellung nachträglich entfallen.

  • Zur Lösung gelangt man, wenn man das Pferd von hinten aufzäumt.

    Ob ein Betreuer berufsmäßig bestellt wird, entscheidet der Richter in seiner Einheitsentscheidung zu Beginn der Betreuung. Dabei ist es egal, wie viele Betreuungen der Betreuer führt. Diese Entscheidung ist bindend.

    Wir haben hier einen Fall, da wurde eine Dame komplett ohne Kenntnisse des Betreuungsrechtes berufsmäßig bestellt, einzig aufgrund der Tatsache, dass sie eine bestimmte Sprache spricht. Es ist ihre einzige Betreuung.

  • Zur Lösung gelangt man, wenn man das Pferd von hinten aufzäumt.

    Ob ein Betreuer berufsmäßig bestellt wird, entscheidet der Richter in seiner Einheitsentscheidung zu Beginn der Betreuung. Dabei ist es egal, wie viele Betreuungen der Betreuer führt. Diese Entscheidung ist bindend.

    Wir haben hier einen Fall, da wurde eine Dame komplett ohne Kenntnisse des Betreuungsrechtes berufsmäßig bestellt, einzig aufgrund der Tatsache, dass sie eine bestimmte Sprache spricht. Es ist ihre einzige Betreuung.


    Ja, das kommt ab und an vor und sorgt dann häufig für besondere "Begeisterung". Verpflichten muss man die Dolmetscher aufgrund der Bestellung als Berufsbetreuer vom Gesetz her nicht...

  • Wie sieht es denn in folgendem Fall aus:

    Die Betreuerin hat jetzt 12 Betreuungen und wurde im 13. Verfahren als Berufsbetreuerin bestellt.

    Wenn Sie Anträge auf Feststellung der Berufsmäßigkeit in den ersten 12 Verfahren stellt, müsste Sie doch dort auch berufsmäßig abrechnen können. Oder kann sie in diesen Verfahren dauerhaft nur "ehrenamtlich" abrechnen?

  • Wie sieht es denn in folgendem Fall aus:

    Die Betreuerin hat jetzt 12 Betreuungen und wurde im 13. Verfahren als Berufsbetreuerin bestellt.

    Wenn Sie Anträge auf Feststellung der Berufsmäßigkeit in den ersten 12 Verfahren stellt, müsste Sie doch dort auch berufsmäßig abrechnen können. Oder kann sie in diesen Verfahren dauerhaft nur "ehrenamtlich" abrechnen?

    Sie kann in den alten Verfahren als Berufsbetreuerin ab dem Folgetag jenes Tages abrechnen, an dem ein richterlicher Beschluss wirksam wird, dass sie die jeweilige Betreuung nunmehr berufsmäßig führt.

  • :daumenrau (Was auch sonst?)

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  • Sie kann in den alten Verfahren als Berufsbetreuerin ab dem Folgetag jenes Tages abrechnen, an dem ein richterlicher Beschluss wirksam wird, dass sie die jeweilige Betreuung nunmehr berufsmäßig führt.

    Praktisch löst das eine fitte Geschäftsstelle mit Vorlage der Akten auf den Richtertisch. Darin: ein kopierter handschriftlicher Schriftsatz der Betreuerin mit der Bitte um Prüfung der Bestellungsgrundlage.

    Spannend (abweichend von FED) wird es dann, wenn die richterliche Entscheidung in jedem Verfahren einen anderen Umstellungsstichtag ausweist. :teufel:
    Schauen wir mal.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Vergütung berechnest Du doch ohnehin für jedes Verfahren gesondert, so daß verschiedene Beginne in den einzelnen Verfahren keine Bedeutung erlangen. Oder was übersehe ich jetzt?

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  • Nö, nö. Passt schon. Ist vielleicht eher von Vorteil, nicht gleich immer 13 Verfahren auf dem Tisch zu haben.

    Aus Betreuersicht kann es aber u.U. etwas knifflig sein, Krankenkasse, Finanzamt, Versicherungen darzulegen, dass man eine längere Übergangsphase aus Ehrenamt und Berufsbetreuertum hat.
    In der Regel schaffen es aber die Gerichte, die Verfahren auf Spur zu halten.

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  • Da gebe ich Dir recht. Aus Betreuersicht ist so eine "verzettelte" Umstellung schon nicht schön.

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  • Die Vergütung als Berufsbetreuer ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH davon abhängig, dass man auch als Berufsbetreuer bestellt ist. Wenn man also zu Beginn seiner Betreuertätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer bestellt wurde, weil man sich die Berufsbetreuereigenschaft erst später "verdient", dann wird man in diesen Altverfahren daher wohl nicht automatich zum Berufsbetreuer, nur weil man in künftigen Verfahren als solcher bestellt wird. Demzufolge müssten die betreffenden Altbetreuungen durch Beschluss in Berufsbetreuungen umgewidmet werden.

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