Eigentümergrundschuld ohne Eintragung als Eigentümer?

  • Eheleute sind zu ½-Miteigentümer. In Urkunde Nr. 1 übertragtder M. an die F. seinen ½-Anteil.
    In dieser Urkunde unter Ziffer II bestellt F sodann am gesamten Grundbesitzeine Eigentümerbriefgrundschuld.

    Soweit, so gut.

    In Urkunde Nr. 2 –gleichzeitiger Eingang- gründen M, F und die Kinder A und Beine GbR.

    In dieser Urkunde wird erwähnt, dass F. Alleineigentümerin wird und eineEig.Grundschuld eingetragen wird.

    In Ziffer III übergibt F den GB an die GbR zu Gesamthandseigentum. F wirdSchenker genannt.


    Der Antrag des Notars lautet darauf, auf dieZwischeneintragung von F. zu verzichten.

    Ist dies im Hinblick auf die Eigentümergrundschuld möglich?

  • Zitat

    In Ziffer III übergibt F den GB an die GbR zu Gesamthandseigentum.

    Na ja.

    Zitat

    In dieser Urkunde wird erwähnt, dass F. Alleineigentümerin wird und eine Eig.Grundschuld eingetragen wird.

    Dass durch die Kettenauflassung die Grundschuld in Wirklichkeit schon anfänglich ein Fremdrecht ist, würde mich nicht stören. Eher, dass man in dieser "Erwähnung" die Zustimmung der zum Zeitpunkt der Grundschuldeintragung Berechtigten sehen soll.

  • Wenn die Zwischenerwerberin F. sich selbst eine Eigentümer-GS bestellt und dazu ihre eigene Eintragungsbewilligung abgibt, dann kann mE nicht auf ihre Voreintragung verzichtet werden.

    Zwar liegt in der Kettenauflassung die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Da der bisherige Miteigentümer M an den Urkunden mitwirkt, ist auch die Ermächtigung, auch in seinem Namen seinen MEA vor der Weiterveräußerung zu belasten, nachgewiesen. Insofern kann keine Voreintragung der F. zur Belastung des Grundstücks insgesamt verlangt werden (BayObLG (2. ZS), Beschluss vom 26. 10. 1970 - BReg. 2 Z 71/70). § 39 Absatz 1 GBO verlangt auch nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann (BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010 - V ZB 107/10).

    F handelt jedoch nicht (zugleich) für M., sondern im eigenen Namen. Das ergibt sich schon daraus, dass sie eine Eigentümergrundschuld bestellt. Das kann sie nur, wenn sie das Eigentum erlangt hat. Ansonsten ist sie mangels Eigentumserwerb nicht bewilligungsberechtigt (Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 15.12.2019, § 39 RN 26). Bei der Eigentümer-GS besteht auch die Besonderheit, dass keine (dem GBA nicht nachzuweisende) Einigung erforderlich ist, sondern der an das GBA gerichtete Antrag ausreicht; auch entsteht sie als Briefrecht bereits mit der der GB-eintragung, §§ 1117, 1163 Abs. 2 BGB gelten nicht. (Rebhan im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2019, § 1196 BGB RNern. 9, 11 mwN).

    Ich denke daher, dass auf die Zwischeneintragung der F. nicht verzichtet werden kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. Dezember 2019 um 17:11) aus folgendem Grund: Schreibversehen (F. statt A.) korrigiert

  • Die GbR könnte der Verfügung des Nichtberechtigten F aber auch (eindeutig) zustimmen. An der dinglichen Einigung dürfte spätestens dann nicht mehr gezweifelt werden (zum Legalitätsprinzip: Schöner/Stöber Rn 209, 209a).

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