Eheleute sind zu ½-Miteigentümer. In Urkunde Nr. 1 übertragtder M. an die F. seinen ½-Anteil.
In dieser Urkunde unter Ziffer II bestellt F sodann am gesamten Grundbesitzeine Eigentümerbriefgrundschuld.
Soweit, so gut.
In Urkunde Nr. 2 –gleichzeitiger Eingang- gründen M, F und die Kinder A und Beine GbR.
In dieser Urkunde wird erwähnt, dass F. Alleineigentümerin wird und eineEig.Grundschuld eingetragen wird.
In Ziffer III übergibt F den GB an die GbR zu Gesamthandseigentum. F wirdSchenker genannt.
Der Antrag des Notars lautet darauf, auf dieZwischeneintragung von F. zu verzichten.
Ist dies im Hinblick auf die Eigentümergrundschuld möglich?