Vollstreckung Jugendstrafe nach Maßregel

  • Hallo an alle,

    ich habe wieder eine Frage:
    In meinem Fall ist eine Jugendstrafe (nach Bewährungswiderruf) zu vollstrecken.
    Derzeit befindet sich der VU in einer Maßregelvollstreckung. Nach Mitteilung der Einrichtung wird nach
    Beendigung der Maßregel die dortige Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
    Laut deren Mitteilung werden wohl auch die anderen (noch weitere zu vollstreckende Jugendstrafen) danach zur Bwährung ausgesetzt.
    Nun rief wohl auch schon der VU an und fragte, weshalb ich meine JS vollstrecken will, da alle anderen zur Bewährung aussetzen werden.
    Habe ich jetzt einen Denkfehler- wieso wird dann auch die von mir zu vollstreckende JS zur Bewährung ausgesetzt???
    Das eine hat doch - so dachte ich- nichts mit dem anderen zu tun?

    Ich bitte dringend um Hilfe:confused::confused::confused:

  • Wenn in deinem Verfahren die Bewährung rechtskräftig widerrufen worden ist, dann ist die Jugendstrafe zu vollstrecken. Falls bereits in einem einbezogenen Verfahren oder aber in deinem Verfahren selbst Jugendstrafe vollstreckt worden ist, dann ist die Restjugendstrafe nach Tagen zu berechnen. Der Maßregelvollzug läuft in einem völlig anderen Verfahren, oder? Dein Aufnahmeersuchen hast du dann an die Einrichtung zu schicken, in der derzeit die Maßregel vollstreckt wird.

    Alle Angaben ohne Gewähr. Mache seit 2 Jahren keine Jugendstrafvollstreckung mehr...

  • Ich bin kein Experte für JGG-Sachen, aber m.E. wäre auch bei der Jugendstrafvollstreckung zunächst eine Entscheidung gem. § 44b Abs. 2 StVollStrO zu treffen, sofern bisher noch keine Bestimmung über die Reihenfolge der Vollstreckung erfolgt ist.

    Zuständig ist dafür (je nach Meinung) entweder die Strafvollstreckungsbehörde, bei welcher die Maßregel vollstreckt wird oder die Behörde, deren Strafe derzeit vollstreckt wird. In deinem Fall käme man hier unabhängig von der vertretenen Meinung zum gleichen Ergebnis, d.h. du kannst unter Verweis auf die widerrufene Jugendstrafe bei der anderen Behörde eine Entscheidung nach § 44b StVollStrO anregen.

    Es gibt dann zwei Möglichkeiten:
    a) Unterbrechung der Maßregel zum (Teil-)Zwischenvollzug deiner Strafhaft
    b) Keine Unterbrechung, sondern Fortsetzung des Maßregelvollzugs

    Findet eine Unterbrechung statt, wird in der Regel der Strafrest vollständig bzw. die Strafe bis zur Aussetzungsreife vollstreckt, also z.B. bis zum 2/3-Termin. Im Falle eines erfolgreichen Maßregelvollzugs käme dann die (erneute) Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung in Betracht.

    Bei einer bereits begonnenen Behandlung und erfolgreichen Therapieaussichten -wie in deinem Fall- wird die Entscheidung vermutlich so lauten, dass die Maßregel weiterhin vollzogen wird und keine Unterbrechung zum Zwischenvollzug stattfindet. Bei erfolgreicher Therapie käme daber auch hier eine erneute Aussetzung deiner widerrufenen Jugendstrafe in Betracht. Sollte es sich bei deiner Jugendstrafe nicht um einen Strafrest (zB Restdrittel) handeln, sondern die gesamte Strafe widerrufen worden sein, wäre zudem ein Gnadenverfahren von Amts wegen einzuleiten, um eine erneute Aussetzung zur Bewährung zu prüfen. So wird es zumindest an meiner Behörde gehandhabt, bzgl. Jugendstrafsachen fehlen mir allerdings leider die Erfahrungswerte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!