Beratungshilfe in Strafsachen- Anwalt will Umdeutung

  • Hallo zusammen, ich benötige bitte eure Hilfe bei der folgenden Angelegenheit:

    In der Sache beantragte der RA Beratungshilfe zur Vetretung in Strafsachen und weiterhin BerH zur Geltendmachung zivilrechtlicher Angelegenheiten in dieser Sache.
    Als Angelegenheit wurde vom ASt folgendes angegeben:
    Geschädigter eines Gewaltverbrechens, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Vetretung in Strafsachen wegen Verteidigung...

    Schreiben des Kollegen an den RA, dass eine BerH in Strafsachen keine Vertretung umfasst und dass keine Glaubhaftmachung hinsichtlich pers. und Wirtsch. Verhältnisse erfolgte.
    Dann erfolgte Zurückweisung durch RPfl.
    Erinnerung dagegen
    Nichtabhilfe und Richtervorlage
    Erinnerung durch Richter zurückgewiesen

    Nun kommt Schreiben des RA, " ...ob man denn nicht im Wege der Auslegung auf eine Angelegenheit der Vetretung in Strafsachen auslegen könne..."
    Er würde dann eine entsprechende Kostenrechung vorlegen.

    Habt ihr hierzu eine passende Antwort parat? Bin hier absoluter Neuling :oops::gruebel::confused:

  • Hm - aus meiner Sicht ist über den Antrag abschließend entschieden, da ist der Weg über die Umdeutung eher nicht angebracht aus meiner Sicht.
    Ob zwischenzeitlich die wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen sind ist weiter auch unklar.

  • Nein, über den Antrag wurde abschließend entschieden. Keine Umdeutung oder ähnliches mehr möglich. Auf welcher Grundlage denn?

    Es tut zwar ( jetzt ) nichts zur Sache, aber der Verlauf der Akte ist mir nicht ganz klar. Theoretisch hätte doch die Zurückweisung nur erfolgen müssen wegen der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dass in Strafsachen nur eine Beratung vergütet wird, hätte ja dann bei der Festsetzung im Wege der Kürzung berücksichtigt werden können.

    Eine Umdeutung: "auf eine Angelegenheit der Vertretung in Strafsachen" (???????) soll heißen, dass entgegen der gesetzlichen Vorschrift Vertretung gewährt werden soll?

  • Eine "Auslegung" ist nicht möglich.(lustiger Rechtsanwalt )
    Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die auch eine Vertretung zulassen ist mangels planwidriger Gesetzeslücke ebenfalls ausgeschlossen. Im Übrigen wie oben.

    Als ich noch Beratungshilfe gemacht habe, habe ich in Zurückweisungsbeschlüssen auch alles reingeschrieben, was nicht in Ordnung war. Ich hätte also auch mit reingenommen, dass in Strafsachen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.

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