unrichtige eidesstattliche Versicherung?

  • Hallo,

    der Erblasser hat einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau errichtet. Die Ehe war zum Todeszeitpunkt geschieden.
    Die Kinder beantragen einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Jedoch geben sie an, dass der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen hat.
    Ihnen wurde aber der Erbvertrag bei der Eröffnung zugesandt, sodass sie Kenntnis davon haben.
    Da der Erbvertrag grundsätzlich durch die Scheidung unwirksam ist, könnte ich mir vorstellen, dass sie daher beim Notar angegeben haben, dass keine Verfügung vorhanden war.
    Aber handelt es sich dann nicht um eine unrichtige eV, sodass der Antrag berichtigt werden müsste?

  • Ja, muss berichtigt werden. Würde aber keine Mitteilung an die STA machen.

    PS: Keine Ahnung, wie ich den Smiley da oben reingemacht habe, hat nichts mit der Frage/Antwort zu tun

  • Die Entscheidung über eine evtl. Strafverfolgung liegt bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Rechtspfleger des Nachlassgericht. :gruebel: :confused:

    Unsere Richter -im Bereich des Betreuungsgerichts- legen alles vor, was ihnen zu Ohren kommt und strafwürdig erscheint. :eek:

  • Angesichts des § 2077 BGB und da der Erbvertrag dem Nachlassgericht sowieso bekannt ist, würde ich hier nichts veranlassen. Ich würde auch nicht von einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung ausgehen. Es gibt hier doch keinerlei Anhaltspunkt, dass hier irgendetwas verschwiegen werden sollte.

  • Ich glaube, dass das ein typischer Fall von „Kirche im Dorf lassen“ ist. Berichtigung des ESA bzw. der EV anfordern und gut. Alles andere ist bürokratischer Wahnsinn und völlig unverhältnismäßig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Entscheidung über eine evtl. Strafverfolgung liegt bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Rechtspfleger des Nachlassgericht. :gruebel: :confused:

    Unsere Richter -im Bereich des Betreuungsgerichts- legen alles vor, was ihnen zu Ohren kommt und strafwürdig erscheint. :eek:

    Die Entscheidung, ob ein Anlass für eine StA-Vorlage besteht, liegt beim Rpfl des Nachlassgerichts

  • So etwas kann natürlich nur passieren, wenn die Urkunde zur Erbscheinserlangung vor einem Notar und nicht vor dem Nachlassgericht errichtet wird. Denn bei Letzterem liegt der Erbvertrag ja vor.

    Die eidesstattliche Versicherung ist unrichtig. Sie besagt, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Richtig ist hingegen, dass er eine hinterlassen hat, diese aber höchstwahrscheinlich unwirksam (geworden) ist.

    Also muss die eidesstattliche Versicherung in der erforderlichen Form ergänzt und berichtigt werden.

    Weitere Konsequenzen würde ich hieran - wie meine Vorredner - allerdings nicht knüpfen.

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