Verzicht auf Rechtsnachfolgeklausel

  • Die XY-Bank beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter Vorlage der an den Antragsgegner zugestellten Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides. Als Gläubigerin/Antragstellerin ist im Vollstreckungsbescheid die Y-Bank verzeichnet.

    Weiter vorgelegt wird ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, aus dem die Fussion der X-Bank mit der Y-Bank ersichtlich ist.

    Die XY-Bank trägt mit der Antragstellung vor, dass eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich sei, da die Rechtsnachfolge mit Vorlage des Handelsregisterauszugs nachgewiesen sei.

    M.E. ist vorliegend die Rechtsnachfolge zwar nachgewiesen, eine Rechtsnachfolgeklausel ist aber trotzdem erforderlich.

    Da es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelte, hatte ich eine AufklärUngsverfügung im vorgenannten Sinne erlasen. Auf diese wurde der Einwand der Gläubigerin, dass eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich sei, erneut vorgetragen.

    Ich würde den Antrag nun zurückweisen. Oder liege ich hier falsch?

  • Zunächst ist zu klären, ob tatsächlich hinsichtlich der Titelgläubigerin eine echte Rechtsnachfolge vorliegt, für die eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nebst Zustellung nach § 750 ZPO erforderlich ist.

    Die echte Rechtsnachfolge ist abzugrenzen von einer bloßen Umfirmierung etc. (--> ggf. Klauselbeischreibung, siehe zB BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 727 Rn. 18). Sofern die Titelgläubigerin bei der Fusion der aufnehmende Rechtsträger ist, liegt evtl. keine echte Rechtsnachfolge vor.

  • Zunächst ist zu klären, ob tatsächlich hinsichtlich der Titelgläubigerin eine echte Rechtsnachfolge vorliegt, für die eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nebst Zustellung nach § 750 ZPO erforderlich ist.

    Die echte Rechtsnachfolge ist abzugrenzen von einer bloßen Umfirmierung etc. (--> ggf. Klauselbeischreibung, siehe zB BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 727 Rn. 18). Sofern die Titelgläubigerin bei der Fusion der aufnehmende Rechtsträger ist, liegt evtl. keine echte Rechtsnachfolge vor.

    In meinem Fall ist die Gläubigerin im Titel die aufnehmende Rechtsträgerin. Sehe ich das richtig, dass somit vorliegend die Zwangssicherungshypothek für die Gläubigerin mit der neuen bezeichnung eingetragen werden kann und es somit keiner Umschreibung, Beischreibung o.ä. bedarf?

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