Die XY-Bank beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter Vorlage der an den Antragsgegner zugestellten Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheides. Als Gläubigerin/Antragstellerin ist im Vollstreckungsbescheid die Y-Bank verzeichnet.
Weiter vorgelegt wird ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, aus dem die Fussion der X-Bank mit der Y-Bank ersichtlich ist.
Die XY-Bank trägt mit der Antragstellung vor, dass eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich sei, da die Rechtsnachfolge mit Vorlage des Handelsregisterauszugs nachgewiesen sei.
M.E. ist vorliegend die Rechtsnachfolge zwar nachgewiesen, eine Rechtsnachfolgeklausel ist aber trotzdem erforderlich.
Da es sich um einen vollstreckungsrechtlichen Mangel handelte, hatte ich eine AufklärUngsverfügung im vorgenannten Sinne erlasen. Auf diese wurde der Einwand der Gläubigerin, dass eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich sei, erneut vorgetragen.
Ich würde den Antrag nun zurückweisen. Oder liege ich hier falsch?