Rückauflassung an die Übergeber und einzigen Erben

  • Eltern haben vor 20 Jahren ihr Grundstück an den Sohn übertragen und sich eine Rückübertragung vorbehalten für den Fall des Vorversterbens des Sohnes.
    Dieser Fall ist Anfang des Jahres eingetreten. Da sie keine Erbschaftssteuer zahlen wollen, lassen Sie das Grundstück jetzt an sich selbst auf, da sie zugleich die einzigen Erben sind (Nachweis fehlt bisher).
    Es wird nun der Antrag gestellt, das Grundbuch auf der Grundlage der Rückübertragung und nicht des Erbfalls zu berichtigen.
    Irgendwie tu ich mich damit schwer. Sie sind doch bereits Eigentümer mit dem Erbfall, wie kann man da nochmals an sich selbst auflassen?
    Erbitte Denkanstöße zum neue Jahr, verabschiede mich gleich in den Urlaub.
    Guten Rutsch ins 2020!

  • Die sind Erben und können in dieser Eigenschaft auch die Rückübertragung auf sich in Bruchteilsgemeinschaft erklären und da brauchts ne Auflassung. Also die wollen keine Grundbuchberichtigung sondern Bruchteilseigentum. Welche Folge es steuerlich hat oder ein sonstiges Motiv, interessiert das GBA nicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass eine Berichtigung beantragt ist!

  • Wenn diese wirklich Erben sein sollten, können diese natürlich nix an sich auflassen was ihnen schon gehört. Es wäre eine Erbauseinandersetzung nebst Auflassung möglich.


    Das ist Quatsch, die erfüllen den Anspruch aus der Rückübertragungsverpflichtung und machen keine Erbteilung. Nur bei einem Alleinerben wäre es ausgeschlossen.

  • Die steuerlichen Hintergründe wurden nicht vermutet, sie stehen als solche einfach in der Urkunde.
    Es wurde lediglich die Eigentumsumschreibung aufgrund Auflassung und nicht aufgrund Erbfolge beantragt. Okay, ich habe nicht bedacht, das die Eltern ja in Erbengemeinschaft aufgrund Erbfolge einzutragen wären und sie als Bruchteilseigentümer wieder rückeingetragen werden möchten. Trotz alldem fehlt der Erbnachweis.
    Die Auflassung in der Urkunde ist wie folgt formuliert:
    Wir als Schenker einerseits, sowie als Erben des Beschenkten andererseits sind uns darüber einig, dass das Eigentum jeweils zur Hälfte an uns zurück übertragen wird und bewilligen und beantragen....

  • Wenn die Eltern ihren Sohn beerbt haben, sind diese doch schon Eigentümer des Grundstückes Kraft Gesetzes. Sie sind folglich als Eigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen. Damit diese in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen werden können, muss diese Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Ein Erbnachweis ist natürlich vorzulegen.

  • Wenn die Eltern ihren Sohn beerbt haben, sind diese doch schon Eigentümer des Grundstückes Kraft Gesetzes. Sie sind folglich als Eigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen. Damit diese in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen werden können, muss diese Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden. Ein Erbnachweis ist natürlich vorzulegen.

    :dafuer:

  • Der Entscheidung des OLG Hamm lag allerdings eine Alleinerbenstellung und keine Erbengemeinschaft zugrunde.

    Ich könnte mir vorstellen, dass die Eltern hier ein Wahlrecht haben zwischen Rückübertragung und Aufhebung der Erbengemeinschaft.

    Zur Frage des Erlöschens der Vormerkung infolge Konfusion siehe Schöner/Stöber, Rn. 1539 und Staudinger/Gursky, Rn 18 zu § 886 BGB.

  • Da sie keine Erbschaftssteuer zahlen wollen, ...


    Das Grundbuchverfahren als Steuersparmodell :roll:

    Leute bleibt auf dem Boden. Die Übertragung war eine bedingte und zwar genau für den Fall, der nun leider eingetreten ist. Den für die Eltern tragischen Fall "Steuersparmodell" zu nennen, ist schon ein starkes Stück!

    Im Übrigen zu Trixi und pdaw: Mich wundert doch sehr, dass man den Unterschied Erwerb als Alleinerbe und als Erbengemeinschaft nicht erkennt. Dass ein grundbuchtauglicher Erbnachweis erforderlich ist, ist klar. Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist NICHT erforderlich, hierzu gibt's den § 40 GBO.

  • Der Erbnachweis (vermutlich Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge) muss natürlich noch vorgelegt werden.

    Ansonsten hat der Sachverhalt nichts mit einer Erbauseinandersetzung zu tun. Der Rückübereignungsanspruch ist schlichtweg Nachlassverbindlichkeit, welche die Eltern als gesamthänderische Erben durch Auflassung an sich selbst zu Bruchteilseigentum erfüllen.

  • Leute bleibt auf dem Boden. Die Übertragung war eine bedingte und zwar genau für den Fall, der nun leider eingetreten ist. Den für die Eltern tragischen Fall "Steuersparmodell" zu nennen, ist schon ein starkes Stück!

    :gruebel: Die Übergeber nennen laut Sachverhalt die Steuern als Motivation für die Vertragsgestaltung. Sie räumen gleichfalls ein, Erben - und damit bereits Eigentümer - des Grundstücks zu sein.

    Zur Bodenhaftung: Warum soll der Anspruch hier nicht durch Konfusion erloschen sein (s. die von Kai genannten Nachweise; dort z.B. BGH, Urteil vom 30.04.1980, V ZR 56/79). Nagelprobe: Wenn ein Anspruch darin besteht, etwas gesetzlich verlangen zu können, wie würde der Übergeber den Anspruch hier gerichtlich geltend machen?

    Bleibe daher bei meinem :dafuer: zum Vortrag von pdaw.

  • Ist definitiv eine Auseinandersetzung. Selbst wenn der Anspruch auf Restitution die Gewährung von Bruchteilen beinhaltet und der Anspruch insoweit nicht erlischt, bedeutet das in der Person der Erben doch nur wieder eine Auseinandersetzung. Kann dem Ganzen nichts abgewinnen. Persönliches Schicksal hin oder her. Leider ist die Prüfung auf den § 20 GBO beschränkt.

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