• Bin etwas unsicher bezüglich der Notwendigkeit der Voreintragung und der Formulierung der Eintragung.
    Um Meinungen hierzu wäre ich dankbar.

    Im Grundbuch ist der Erblasser A eingetragen. Er wurde beerbt durch seine Ehefrau B und den 4 Kindern C, D, E und F. Grundbuchberichtigung wurde nicht durchgeführt. C hat seinen Erbteil an D, E und F zu gleichen Teilen übertragen.
    Vorgegelegt wird der Erbteilsübertragungsvertrag, in dem die Berichtigung des Grundbuchs und Eintragung Erbteilsübertragung beantragt wurde. Erbnachweis liegt vor.

    Meine Frage hierzu:
    1. Muss zunächst die Erbngemeinschaft mit C im Grundbuch eingetragen werden oder muss direkt B, D, E und F in Erbengemeinschaft eingtragen werden.
    2. Müssen die Bruchteile der Erbteilsübertragung im Grundbuch vermerkt werden?
    Wie würdet Ihr diesen Vorgang eintragen?

  • Warum nur zu 1.?;) (siehe Rz. 5 der Entscheidung)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Über die Angabe der Bruchteile im Grundbuch (in Spalte 2 der Abt. I) verhält sich die Entscheidung nicht. Sie sind aber anzugeben (hierzu gibt es bereits diverse Threads).

    Vorzutragen sind
    1a: B
    1b: D
    1c: E
    1d: F
    1e I-III: D,E,F (an Stelle von C infolge Erbteilsübertragung) zu je 1/3
    zu 1a bis 1e: in Erbengemeinschaft

    Beschreibung der Erbfolge und der Erbteilsübertragung sodann in Spalte 4.


  • Mir liegt die auf dem Bild zu sehende Erbteilsübertragung vor. Erwerber sind die 2 anderen Miterben. M.E. wären diese nun neben Ihren Erbteilen auch zu je 1/2 Unterbruchteilen am Erbteil der Veräußererin einzutragen, wie seht Ihr das? (aufs Bild klicken, dann wird es groß)

  • Das ist doch wie im Beispiel von Cromwell #4 (nur ohne B und natürlich mit Ziffern statt Buchstaben :)), oder übersehe ich was?

    Ich frage mich, ob das Wort "untereinander" eben nur die Anwachsung im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft beschreiben soll. Anders z.B. wenn gesagt worden wäre "...überträgt [...] zu gleichen Anteilen...", dann wäre es für mich unzweifelhaft eine Bruchteilsgemeinschaft.

  • Aus meiner Sicht ist das eine Übertragung nach Bruchteilen. "Untereinander" heißt nur, dass mehrere Personen rechtsgeschäftlich erwerben und beschreibt dann im Weiteren, wie sie erwerben sollen.

    Nur nebenbei, weil nur von akademischer Bedeutung: Mit einer Erbteilsübertragung verlieren die übertragenden Erben nicht ihre Stellung als Miterben, weil jene nicht übertragbar ist. Streng genommen scheiden sie also auch nicht aus der Erbengemeinschaft aus, sondern ihre Rechte wären künftig lediglich vom Erwerber wahrgenommen. Das ist auch der Grund dafür, dass ein Erbschein nach erfolgter Erbteilsübertragung nicht einzuziehen ist.

  • Dazu hätte ich auch eine Frage: im Schöner/Stöber Rn. 965 steht doch, dass bei Übertragung eines Erbteils an mehrere Miterben der übertragene Erbteil den Erwerbern anwächst. Dann müsste man doch D, E und F nicht „doppelt“ vortragen (eigener Erbteil und für den Erbteil des C untereinander zu je 1/3). Oder tritt keine Anwachsung ein?

  • Siehe diesen Thread:

    Prinz
    15. Mai 2017 um 10:44

    Wie Rißmann/Szalai im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2023, § 2033 BGB RN 40 ausführen, soll es bei einer gleichmäßigen Übertragung des Erbteils auf alle übrigen Miterben oder bei dem Fehlen einer Regelung zu einer Anwachsung des Erbteils bei allen verbleibenden, weiterhin in Gesamthandsgemeinschaft stehenden, Miterben kommen. Anders soll dies dann beurteilt werden, wenn etwa Quoten bei der Übertragung angegeben werden oder explizit auf die Bruchteilsgemeinschaft Bezug genommen wird.

    Das entspricht den Darstellungen bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 965 mwN in Fußnote 777 und Gergen im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 2033 RN 27 mwN in den Fußnoten 110, 111 sowie dessen dem Hinweis auf Fußnote 112 mit der Bemerkung: Es steht den Miterben jedoch frei, eine Bruchteilsgemeinschaft zu vereinbaren (§ 741).

    Auf das Gutachten des DNotI, Gutachten/Abruf-Nr:123537; Erscheinungsdatum: 01.03.2014; erschienen im DNotI-Report 4/2014, 25-26

    Übergang eines Anteils an einer Erbengemeinschaft auf die beiden Miterben dieser Erben gemeinschaft; Rechtsfolgendes Übergangs - DNotI

    hatte ich im Bezugsthread bereits hingewiesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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