Nachrangige Forderungen nach Schlusstermin

  • Guten Morgen,

    Ich habe folgende Konstellation: Aus den Schlussunterlagen ergab sich eine Quote von 90%. Schlusstermin wurde abgehalten und dem IV Verteilung aufgegeben. Dann kam eine Mitteilung des IV, dass infolge einer Umsatzsteuererstattung jetzt 100% Quote erreicht werden und die nachrangigen Forderungen aufgefordert werden sollen anzumelden. Das habe ich dann gemacht (war vielleicht falsch?). Jetzt habe ich eine nachrangige Forderung. Meine Kollegin ist der Meinung, dass das Schlussverzeichnis schon feststeht und deswegen eine Verteilung an diesen nachrangigen Gläubiger nicht erfolgen kann.

    Hat sie Recht?

  • Guten Morgen,

    Ich habe folgende Konstellation: Aus den Schlussunterlagen ergab sich eine Quote von 90%. Schlusstermin wurde abgehalten und dem IV Verteilung aufgegeben. Dann kam eine Mitteilung des IV, dass infolge einer Umsatzsteuererstattung jetzt 100% Quote erreicht werden und die nachrangigen Forderungen aufgefordert werden sollen anzumelden. Das habe ich dann gemacht (war vielleicht falsch?). Jetzt habe ich eine nachrangige Forderung. Meine Kollegin ist der Meinung, dass das Schlussverzeichnis schon feststeht und deswegen eine Verteilung an diesen nachrangigen Gläubiger nicht erfolgen kann.

    Hat sie Recht?

    ein klarest "jein" ! :D

    Das Schlussverzeichnis (der Begriff wird im Gesetz lediglich in § 205 InsO gebraucht) heißt so, weil dann Schluss ist. Insoweit hat die Kollegin recht.

    Seltsam ist jedoch, wieso plötzlich Umsatzsteuererstattungen vom Himmel fallen ! Sofern es sich nicht um die aus der Verwaltervergütung zurückfließende Umsatzsteuererstattung handelt (das wäre gerichtlicherseits einzukalkulieren gewesen) ist offenbar die Masse nicht vollständig verwertet worden. Dann hätte aber die Schlussverteilung nicht genehmigt werden dürfen - geht grds. i.V.m. NTV. nicht aber vorliegend nach Überprüfung der Quotenprognose (oki, kann passieren, hatte heute witzigerweise eine Schlussrechnung auf dem Tisch, bei der wohl noch die letzte Umsatzsteuererklärung für 4. Quartal 2019 noch aussteht....ohne Hinweis des Verwalters....).

    Nun hast Du zu der Anmeldung der 39'er aufgefordert. Da das Verfahren noch nicht aufgehoben ist (wovon ich mal ausghehe) sind sie noch zu prüfen (außer: man würde vertreten, kein Rechtschutzbedürfnis, da nicht mehr an der Verteilung zu partizipieren...., Titlulierung nicht für das Rechtschutzbedürfnis ausreichend...), da halt ich aber nix von, ergo: Prüfungsverhandldung durchführen.

    Nul mal die Betrachtungsweise hinsichtlich der "Präklusion" an der Verteilung:

    der Überschuss wäre an den Schuldner (sofern nat. Person) oder sonst gesellschaftsrechtlich (s. § 199 S.2.) zu verteilen. Jetzt wird es schräg: mit einer festgestellten Forderung könnten die Nachranggläubiger vollstrecken, dies geht aber (arg.e. § 201) erst nach Verfahrensaufhebung. Damit wäre mit der Pfändung und Überweisung gegen die Masse essig (bei Gesellschaften würde es dazu noch an einem Titel gegen die Gesellschafter mangeln....). Andere Sicht, die Auskehrung an den Schulder bzw. die gesellschaftsrechtliche Verteilung sei nicht mehr Gegenstand der Schlussverteilung, dan könnte nach Verteilung an die 39'er aufgehoben werden. Dann bliebe aber noch bei Gesellschaften das "Titelproblem".

    Nun aber mal anders gewendet:

    Widerruf der Genehmigung der Schlussverteilung ! (hierzu lesenswert Jaeger Kommentierung zu § 161 KO).

    Verfahrensweise:

    1. Rechtsgehör vom beabsichtigten Tun gegenüber dem Schuldner gewähren
    2. Genehmgung widerrufen
    3. neues Verteilungsverzeichnis beim IV anfordern
    4. neuen SchlT mit TOP Einwendungen gegen Schlussverzeichnis mit entsprechner VÖ über die zu berücksichtigenden Forderrungen und dem nunmehr noch zur Verteilung stehenden Massebestand vornehmen

    Zur "moralischen" Unterstützung des Ansatzes mal dogmatisch: Insolvenzverfahren: cui bono ? Sanierung, RSB und Befriedigung der Gläubiger.
    Da in vorliegendem Zusammenhang die beiden erstgenannten Zwecke nicht berührt werden, ist dem Zweck der Gläubigerbefriedigung vom Verfahrenszweck her Folge zu leisten, weil es darum geht.
    Eine Verteilung des Vermögens an den Schuldner dürfte unter keinem Gesichtspunkt einer Rechtfertigung zugänglich sein (von den Zuteilungsregelungen im asymetrischen Verfahren mit RSB-Erteilung abgesehen).
    Insoweit hast Du (sorry :D instinktiv) mit der Aufforderung zur Anmeldung der 39'er alles richtig gemacht.

    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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