Zuschlagsbeschluss zur Kenntnisnahme

  • Das Vollstreckungsgericht übersendet an das Grundbuchamt die Ausfertigung eines Zuschlagsbeschlusses mit der Bitte um Kenntnisnahme.

    Weiter wird vom Vollstreckungsgericht mitgeteilt, dass derart verfahren wird, da zwischen dem Zuschlag und der Übersendung des Eintragungsersuchens regelmäßig einige Zeit vergehe, das Grundbuch aber mit Zuschlag bereits unrichtig sei und das Grundbuchamt bei nach dem Zuschlag eingehenden Anträgen (z.B. dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) die Unrichtigkeit kennen müsse.

    Dieses Verfahren ist mir bisher nicht bekannt. Kennt jemand von Euch das?

    Was macht Ihr in einem solchen Fall? Eingang auf Wiedervorlage legen und auf den Eingang des Ersuchens warten?

  • Handhaben wir auch so! Kann interessant werden, wenn der "alte" Eigentümer noch Eintragungen im Grundbuch bewirken möchte.

  • Dieses Verfahren ist mir bisher nicht bekannt. Kennt jemand von Euch das?

    Ich kenne auch einen Fall, in dem sich die genannte Gefahr verwirklich hat. Der Zuschlagsbeschluss wurde nicht wie üblich in den Aktendeckel geheftet, sondern abgeheftet. Später wurde eine Sicherungshypothek gegen den alten Eigentümer eingetragen.

    Soweit ich mich erinnere ist es streitig, ob so eingetragene Rechte im Rahmen des Ersuchens nach § 130 ZVG gelöscht werden können.

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    Soweit ich mich erinnere ist es streitig, ob so eingetragene Rechte im Rahmen des Ersuchens nach § 130 ZVG gelöscht werden können.

    Soweit ich mich erinnere ist es eher unstreitig, dass diese Rechte nicht nach § 130 ZVG gelöscht werden können, da sie gerade nicht durch Zuschlag erloschen sind.

    Nachdem ich selbst so einen Fall hatte, wo die Sicherungshypothek sogar durch einen Verfahrensbeteiligten meines Versteigerungsverfahren veranlasst wurde, bin ich auch dazu übergegangen, das GBA bösgläubig zu machen.
    Die erneute Übersendung des Beschlusses mit dem Eintragungsersuchens, kann man sich dann natürlich sparen.

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