Antragsvorbereitung

  • Folgender Fall:
    Das hiesige Gericht führte eine Nachlasspflegschaft. Der Nachlasspfleger hat einen Erben gefunden, dieser will eine ES-Antrag stellen. Jetzt habe ich unter Verweis auf AS 76 die Aufforderung erhalten, dass ich den Antrag vorbereiten muss. Unterlagen und Urkunden habe ich nicht! Was steht in AS 76?

    Wie macht ihr das?

  • AS 76? Nie gehört. Wenn du schreibst, "das hiesige Gericht führt eine NLP" - bist du selbst nicht im NLG tätig? Und von wem hast du die von dir erwähnte "Aufforderung zur Antragsvorbereitung" erhalten? Derjenige müsste ja wissen, was er mit AS 76 meint.

  • Wie wäre es, den NLP mal zur ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf die Erbenermittlung aufzufordern und dann den Erben nach den Verwandtschaftsverhältnissen zuerst mal anzuhören?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Entweder stellt der Erbe den ES-Antrag oder er stellt ihn nicht.
    Es ist nicht Aufgabe des NLG den ES-Antrag inhaltlich vorzubereiten, sondern nur diesen und die EV aufzunehmen und dieses dann an das "andere" NLG weiterzugeben.

    Von einem ansonsten nicht zuständigen Gericht sind auch keinerlei Ermittlungen durchzuführen und es muss sich auch mit der Pflegschaftskte nicht beschäftigen.

    Ein kurzer Austausch dahingend, dass auf eine sachgerechte Antragstellung hingewirkt wird, wäre in i.O..

  • Das andere Gericht hat die Pflegschaftakte bereits eingesehen und will den Antrag vorbereitet haben. Ja, ich arbeite beim NLG, kann denoch keine Angaben zu den Erben geben. Muss ich den Antrag vorbereiten?


    Ich versteh das immer noch nicht so ganz. Soll ein anderes Gericht für euch im Wege der Rechtshilfe den Erbscheinsantrag aufnehmen? In solchen Fällen habe ich aus Kollegialität die Akte mit einem vorbereiteten Antrag vorab dort hin geschickt (bzw den Antrag gemailt), wenn das denn möglich ist. Wenn ich aber selber nichts habe, kann ich auch nichts vorbereiten. Einen Anspruch darauf sehe ich aber nicht und was AS 76 sein soll erschließt sich mir auch nicht.

  • Danke für eure Unterstützung. AS 76 - kann wirklich Aktenseite sein , da dort ein Aktenvermerk ist , dass der Erbe einen Antrag stellen wird. Mehr habe ich jedoch nicht - werde das andere Gericht am Mo anrufen.

    Schönes Wochenende

  • Dass Aktenseite 76 deiner Akte gemeint ist kann nicht sein?


    :D:daumenrau

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  • Danke für eure Unterstützung. AS 76 - kann wirklich Aktenseite sein , da dort ein Aktenvermerk ist , dass der Erbe einen Antrag stellen wird. Mehr habe ich jedoch nicht - werde das andere Gericht am Mo anrufen.

    Schönes Wochenende

    Dann mache es wie Bob Loblaw und bereite den Antrag vor. Da dir die Akte vorliegt, kannst du den SV für den Antrag einfacher zusammentragen. Ich habe es auch immer so gehandhabt, die Kollegen werden es dir danken.

  • Danke für eure Unterstützung. AS 76 - kann wirklich Aktenseite sein , da dort ein Aktenvermerk ist , dass der Erbe einen Antrag stellen wird. Mehr habe ich jedoch nicht - werde das andere Gericht am Mo anrufen.

    Schönes Wochenende

    Dann mache es wie Bob Loblaw und bereite den Antrag vor. Da dir die Akte vorliegt, kannst du den SV für den Antrag einfacher zusammentragen. Ich habe es auch immer so gehandhabt, die Kollegen werden es dir danken.

    Genauso macht man es auch. Ich bereite die Anträge auch immer nach bestem Wissen vor. Immerhin weißt Du ja wohl besser um die Umstände, Testament, Erbausschlagung, Verwandtschaftsverhältnisse Bescheid.

    Ich biete im Begleitschreiben bei der Aktenübersendung sogar an, den Antrag zu mailen.

  • Nur am Rande:
    Habe aus einem angrenzenden Bundesland neulich einen toll vorbereiteten Erbscheinsantrag zur Beurkundung im Wege der Rechthilfe erhalten, da der Antragsteller bei uns im Bezirk wohnte. Es waren 15 Erben in der 3. Ordnung vorhanden, manche nachverstorben noch viel mehr vorverstorben. Dennoch passte der vorbereitete Antrag perfekt. Musste nur Datum, Name usw einsetzten. Vielen Dank für die gute Vorbereitung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn ich den Threadstarter richtig verstanden habe (siehe #4), dann hat er selbst ja noch keine Infos zur Verwandtschaft oder irgendwelche Urkunden....deswegen ja mein Beitrag #3.

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  • Dass man umfangreiche Dinge "vorbereitet", entspricht kollegialem Verhalten, auch wenn es natürlich nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Wenn man einen Bericht des Nachlasspflegers hat, in welchem die Verwandtschaftserhältnisse - einschließlich aller weggefallenen Personen - detailliert aufgeführt sind (und so gehört sich das ja auch), dann genügt es in der Regel schon, wenn man das Rechtshilfegericht auf diesen Bericht hinweist und dieser Bericht dann beurkundungsrechtlich als Anlage zur Erbscheinsantrag (nebst eV) genommen wird. Es ist ja gar nicht nötig, alles "abzumalen".

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