Strom-Fußbodenheizung - Sondereigentum, GemE oder gar kein Bestandteil?

  • In einem Bestandshaus soll eine Aufteilung in WEG erfolgen. Einige Einheiten sollen die vorhandene Gasheizung nutzen; ein Erwerber möchte aber eine Strom-Fußbodenheizung anstelle dessen verwenden (Warmwasser geht angeblich technisch nicht).

    Die Frage ist, ob die Stromfußbodenheizung gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum ist. Ich habe gesehen, dass die Frage fast nur bzgl. Warmwasserfußbodenheizungen erörtert wird, die ja in den Estrich gefräst sind. Dort ist die Frage, soweit ich sehe, sehr umstritten (Heizkörperentscheidung BGH).

    Stromfußbodenheizungen (Heizmatten) werden aber einfach auf den Estrich geklebt, so wie jeder Oberboden. Meines Erachtens scheidet damit Zugehörigkeit zum gemE zwingend aus, es ist sogar zweifelhaft, ob die Fußbodenheizung dann überhaupt ein Gebäudebestandteil ist (in der betroffenen Wohnung können die alten Wandheizkörper theoretisch wieder installiert werden, die Anschlüsse werden wohl mit Rigips zugemacht - daher kann man auch nicht sagen, ohne die Elektroheizung sei das Gebäude nicht „fertig“).

    Außerdem passen die weiteren Argumente aus der Heizkörperdebatte nicht: Bei Warmwasserheizungen besteht immer ein Anschluss an den zentralen Kessel, Strom hingegen zahlt jeder für sich und nutzt nur seine eigene Leitung.

    Der Eigentümer besteht darauf, entgegen meinem Rat die Abgrenzung SE-gemE in einer Liste aufzunehmen. Angesichts der Unklarheiten seit der BGH-Heizkörper-Entscheidung neige ich aber fast dazu, meine Empfehlung zu überdenken.

    Zu Einschätzungen bzgl. der Elektro-FBHeizung und ihrer Eigenschaft als Gebäudebestandteil und ggf. Sondereigentum oder gemE wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo


  • ...Der Eigentümer besteht darauf, entgegen meinem Rat die Abgrenzung SE-gemE in einer Liste aufzunehmen...


    Von der Aufzählung von Gegenständen des Sondereigentums raten Hügel/Elzer in der Abhandlung „Vereinbarungen zum Sondereigentum? - zugleich Anmerkungen zum Urt. des BGH v. 8. 7. 2011 - V ZR 176/10, DNotZ 2012, 4/11 ab bzw. empfehlen, dann wenigstens herauszustellen, welcher Wert der Aufzählung beizumessen ist (Klarstellung dessen, was von Gesetzes wegen ohnehin gilt)

    Meiner Erinnerung nach hat Sandweg in seiner Abhandlung „Die Teilungserklärung als Mittel der Rechtsfortbildung“ in der BWNotZ 1996, 73 ff. zwar den Begriff „schlichtes Eigentum“ verwendet.

    Etwas anderes als Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum kann es aber nicht geben.

    Und für die Frage der Zuordnung kommt es darauf an, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Gebäudebestandteile handelt.

    Wesentliche Gebäudebestandteile können nicht durch Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden (s. BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12 = Abgrenzung zur Heizkörperentscheidung mit Urteil vom 08.07.2011, V ZR 176/10).

    Hingegen sind diejenigen Gebäudebestandteile, die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehören und die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, nach § 5 I WEG Gegenstand des Sondereigentums. Sie können allerdings nach § 5 III WEG dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden (s. Hügel/Elzer, DNotZ 2012, 4/6 und DNotZ 2013, 487 ff., 488/494,496)

    Bei der Fußbodenheizung werden die Heizschlingen als sondereigentumsfähig angesehen (s. Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 5 RN 82 mwN (und Darstellung der Gegenansicht) in Fußnote 157). Da die Heizmatten einfach auf den Estrich geklebt werden, dürfte mit ihnen an sich kein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden sein. Anders könnte dies aber dann sein, wenn sich die Temperaturentwicklung, die sich bei den Heizmatten ergibt, auf den darunter liegenden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Estrich (OLG München, Urteil vom 12.03.1985, 9 U 4773/84; BayObLG, Beschluss vom 16.12.1993, 2Z BR 113/93, Bärmann/Armbrüster, § 5 WEG RN 74 mwN in Fußnote 179) auswirken würde. In diesem Zusammenhang würde mich auch die Frage der Gebäudeversicherung interessieren (zur Versicherung von Gemeinschafts- und Sondereigentum s. etwa Abramenko in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 10 WEG, RN 107a).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Denkbar wäre es natürlich auch, dass die Elektro-FBH überhaupt kein Gebäudebestandteil ist, sondern eine bewegliche Sache, wie etwa eine Einbauküche. Vermutlich ist sie aber eher Sondereigentum. Die Möglichkeit, dass der unter ihr liegende Estrich erhitzt wird, dürfte die Qualifikation nicht ändern. Denn auch Heizkörper einer traditionellen Heizung (die nach heute wohl einhellliger Auffassung SE sind) können zB den im Gemeinschaftseigentum liegenden Heizungsstrang erhitzen.

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