In einem Bestandshaus soll eine Aufteilung in WEG erfolgen. Einige Einheiten sollen die vorhandene Gasheizung nutzen; ein Erwerber möchte aber eine Strom-Fußbodenheizung anstelle dessen verwenden (Warmwasser geht angeblich technisch nicht).
Die Frage ist, ob die Stromfußbodenheizung gemeinschaftliches Eigentum oder Sondereigentum ist. Ich habe gesehen, dass die Frage fast nur bzgl. Warmwasserfußbodenheizungen erörtert wird, die ja in den Estrich gefräst sind. Dort ist die Frage, soweit ich sehe, sehr umstritten (Heizkörperentscheidung BGH).
Stromfußbodenheizungen (Heizmatten) werden aber einfach auf den Estrich geklebt, so wie jeder Oberboden. Meines Erachtens scheidet damit Zugehörigkeit zum gemE zwingend aus, es ist sogar zweifelhaft, ob die Fußbodenheizung dann überhaupt ein Gebäudebestandteil ist (in der betroffenen Wohnung können die alten Wandheizkörper theoretisch wieder installiert werden, die Anschlüsse werden wohl mit Rigips zugemacht - daher kann man auch nicht sagen, ohne die Elektroheizung sei das Gebäude nicht „fertig“).
Außerdem passen die weiteren Argumente aus der Heizkörperdebatte nicht: Bei Warmwasserheizungen besteht immer ein Anschluss an den zentralen Kessel, Strom hingegen zahlt jeder für sich und nutzt nur seine eigene Leitung.
Der Eigentümer besteht darauf, entgegen meinem Rat die Abgrenzung SE-gemE in einer Liste aufzunehmen. Angesichts der Unklarheiten seit der BGH-Heizkörper-Entscheidung neige ich aber fast dazu, meine Empfehlung zu überdenken.
Zu Einschätzungen bzgl. der Elektro-FBHeizung und ihrer Eigenschaft als Gebäudebestandteil und ggf. Sondereigentum oder gemE wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo