Bei uns gibt esin letzter Zeit häufig folgende Situation, bei der ein "Streit" entbrannt ist, wie damit umzugehen ist:
Forderung des Gläubigers wird ganz oder teilweise zur Insolvenztabelle festgestellt und auch in das Schlussverzeichnis aufgenommen.
Nach dem Schlusstermin teilt dieser dann mit, dass sich die festgestellte Forderung um den Betrag ... € vermindert hat.
Wir sind uns einig, dass eine Änderung des Schlussverzeichnis nicht in Betracht kommt.
Wie ist es aber mit dem Verteilungsverzeichnis, welches bekanntlich auf dem Schlussverzeichnis beruht.
Bei uns werden die folgenden Meinungen vertreten:
Aufnahme des Gläubigers in das Verteilungsverzeichnis mit dem verminderten Betrag. Dies hat den Vorteil, dass die tatsächlich verteilten Einzelbeträge dem Verteilungsverzeichnis entsprechen.
Keine Änderung des Verteilungsverzeichnisses und Beachtung der Forderungsminderung rein faktisch bei der tatsächlichen Verteilung. Auf den Minderungsbetrag wird nicht verteilt und der verbliebene Betrag sofort oder in einer zweiten Runde an die übrigen Gläubiger verteilt.