Erwerber ist S.a.r.l. in Gründung

  • Guten Morgen und ein gesundes neues Jahr!

    Ich soll eine Vormerkung eintragen für eine luxemburgische S.a.r.l., die im "Dezember 2019 gegründet wurde und in das dortige Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen werden soll". Weiß jemand, ob die Eintragung im Handelsregister nach luxemburgischen Recht ebenfalls konstitutiv und ich die S.a.r.l. mit dem Zusatz "in Gründung" eintragen muss?

  • Die Eintragung im Register ist wohl nur deklaratorisch, mit Unterzeichnung der Gründungsurkunde entsteht die Gesellschaft bereits rechtswirksam.

    (vgl. BeckOK GBO/Zeiser, 37. Ed. 15.12.2019, GBO Internationale Bezüge Internationale Bezüge Rn. 114.16)

  • Siehe auch diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053860

    Wenn den Eintragungsantrag nur die Erwerberin gestellt hat, müsste auch das Bestehen der Gesellschaft nachgewiesen sein. Hast Du einen solchen Nachweis in der Form des § 29 GBO oder hat den Eintragungsantrag auch der Veräußerer (oder der Notar für beide Vertragsteile) gestellt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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    Ich bin ja nur ein dummer Landnotar, aber

    • wie wurde - in Ermangelung der Eintragung im RCS - denn die Vertretungsberechtigung der handelnden natürlichen Personen festgestellt (dazu muss etwas in der Urkunde stehen)?
    • Nach Art. 19-3 des Gesetzes über das Handels- und Gesellschaftsregister können eintragungspflichtige Umstände - dazu gehört auch die Gründung - Dritten gegenüber erst nach Eintragung entgegengehalten werden, es sei denn, der Dritte hat positive Kenntnis von diesem Umstand. Dritte Personen können sich aber (wenn sie wollen, verpflichtet sind sie nicht) auf Umstände berufen, die sich aus nicht eingetragenen Akten und/oder Umständen ergeben. "Dritter" ist in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach auch das Grundbuchamt.
    • nach luxemburgischen Recht ist für die Entstehung der s.àr.l. erforderlich, dass das Kapital eingezahlt wurde und der die Gründung beurkundende Notar das bestätigt hat (Art. 710-6 Abs. 1 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften) - ist das nachgewiesen? Wenn nein, darf das GBA meiner Meinung nach nicht eintragen.

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  • Nun ja, aber bei der Eintragung der AV gilt der Grundsatz, dass das GBA das Bestehen des Anspruchs nicht zu prüfen hat, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post679128

    Selbst für die Antragsberechtigung wird die Ansicht vertreten, dass das Bestehen der Gesellschaft nicht nachzuweisen sei, s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 15.12.2019, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 1 mit Darstellung der Gegenansicht von Bauer/Schaub/Schaub § 32 Rn. 31 mwN; Meikel/Krause § 32 Rn. 6).

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  • Nun ja, aber bei der Eintragung der AV gilt der Grundsatz, dass das GBA das Bestehen des Anspruchs nicht zu prüfen hat, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post679128

    Selbst für die Antragsberechtigung wird die Ansicht vertreten, dass das Bestehen der Gesellschaft nicht nachzuweisen sei, s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 15.12.2019, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 1 mit Darstellung der Gegenansicht von Bauer/Schaub/Schaub § 32 Rn. 31 mwN; Meikel/Krause § 32 Rn. 6).

    Angesichts der jüngsten Verschärfung des GwG (§ 11) halte ich die Ansicht von Kral für nicht mehr vertretbar. Das GBA, das zwar nicht "Verpflichteter" im Sinne des GwG ist, aber auch nicht sehenden Auges bei Verletzungen des GwG "mitmachen" darf, darf m.E. nicht (mehr) eintragen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Notar die beteiligte juristische Person identifiziert hat. Dazu gehört bei einer Gesellschaft jedenfalls ein Nachweis für die Gründung (Luxemburg: Notarurkunde mit Einzahlungsbestätigung), wenn schon kein Registereintrag vorliegt.

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