KFB § 927 ZPO

  • Hallo,

    Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.

    Der Antrag auf Erlass einer eV wird durch Urteil zurückgewiesen. Dagegen wird Berufung eingelegt und das OLG ändert das Urteil ab, gibt der eV statt und erlegt die Kosten der Antragsgegnerin auf.

    Der AstV stellt KFA und der AGegV wendet ein, dass eine durch Urteil erlassene eV gem. § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zugestellt werden muss, ansonsten kann sie nicht Grundlage für Kostenfestsetzung sein. Die Monatsfrist wurde (unstreitig) nicht eingehalten. Es läuft parallel ein Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO, Festsetzung sei daher unzulässig.

    Der AstV sagt dazu nur, dass das ja wohl nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei und es sei schnellstmöglich festzusetzen, weil Insolvenzrisiko bestünde.


    Ich finde nicht so richtig was dazu - ist Festsetzung hier zulässig?

  • Ich würde dem AG hier zustimmen. Die Festsetzung setzt einen zur ZV geeigneten Titel (KGE) voraus. Das setzt wiederum voraus, daß die (hier: im Wege des Berufungsurteils) erlassene EV (KGE) innerhalb der Monatsfrist vollzogen/zugestellt wurde. Denn eine nicht mehr vollziehbare einstweilige Verfügung ist wirkungslos, ihr wird die Wirkung von Anfang an abgesprochen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2011 - I-2 U 92/10 zu lit. A Ziff. 1). Ist das also wie hier der Fall, fehlt es an den Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 ZPO. Denn bei fehlender (oder hier: unwirksamer) Zustellung der EV kann ein KfB von Beginn an keine Wirksamkeit entfalten (vgl. KG, Beschl. v. 24.02.2017 - 19 W 81/16).

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  • Ich danke dir. :)

    Das entspricht auch der Ansicht des AGegV und leuchtet mir durchaus ein.
    Allerdings gibt es dann Entscheidungen wie OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007 - 14 W 90/07 und ich hab nicht feststellen können, was herrschende Ansicht ist bzw sonst nicht viel gefunden.

    Weißt du mehr dazu?

  • Allerdings gibt es dann Entscheidungen wie OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007 - 14 W 90/07 und ich hab nicht feststellen können, was herrschende Ansicht ist bzw sonst nicht viel gefunden.


    Das OLG nimmt auf Zöller (25. Aufl., § 929 Rn. 20) Bezug (aktuell: 33. Aufl., § 929 Rn. 22), wonach die Wirksamkeit eines Arrestbefehls als Urteil (Beschluß) durch die Versäumung der Vollziehungsfrist nicht berührt werde. Mit Ablauf der Frist sei der Titel lediglich insoweit in seiner Vollstreckbarkeit beeinträchtigt, als allein der ausgesprochen Arrestgrund nicht mehr durchgesetzt werden könne. Das hindere die Kostenfestsetzung aber nicht. Zöller (Rn. 20) verweist darauf, daß nach Fristablauf nicht mehr vollstreckt werden darf und ggf. auf Erinnerung oder Beschwerde eine ZV-Maßnahme aufgehoben werden muß (so: MK-ZPO/Drescher, 5. Aufl., § 929 Rn. 12 m.w.N., u. a. BGHZ 112, 356 = NJW 1991, 496).

    Der Fall des OLG Koblenz ist insofern ein wenig anders gelagert, als dort der KfB bereits ergangen ist, seine im Wege der sofortigen Beschwerde gewünschte Aufhebung wegen der - nach Meinung des OLG - erst zwingend vorzunehmenden Aufhebung des zugrundeliegenden Urteils aber nicht möglich sei. Wie das OLG zu dieser Differenzierung kommt, daß der Titel hinsichtlich der Hauptsache eingestandenermaßen nicht mehr durchsetzbar sei (also keinen wirksamen ZV-Titel mehr darstellt), für die Kostenfestsetzung (§ 103 Abs. 1 ZPO) aber das Gegenteil gelte (also dennoch einen wirksamen ZV-Titel darstelle), ist mir nicht nachvollziehbar. Das KG argumentiert m. E. vollkommen richtig:

    "Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPOzu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - juris). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung. Nichts anderes gilt, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt. Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (BGH, a.a.O.)."

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