Hallo,
Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
Der Antrag auf Erlass einer eV wird durch Urteil zurückgewiesen. Dagegen wird Berufung eingelegt und das OLG ändert das Urteil ab, gibt der eV statt und erlegt die Kosten der Antragsgegnerin auf.
Der AstV stellt KFA und der AGegV wendet ein, dass eine durch Urteil erlassene eV gem. § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zugestellt werden muss, ansonsten kann sie nicht Grundlage für Kostenfestsetzung sein. Die Monatsfrist wurde (unstreitig) nicht eingehalten. Es läuft parallel ein Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO, Festsetzung sei daher unzulässig.
Der AstV sagt dazu nur, dass das ja wohl nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei und es sei schnellstmöglich festzusetzen, weil Insolvenzrisiko bestünde.
Ich finde nicht so richtig was dazu - ist Festsetzung hier zulässig?