Mindestvergütung mit Zuschlägen

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall vereinfacht dargestellt:

    Stundungsverfahren, Regelinsolvenz. Der Insolvenzverwalter beantragt die Mindestvergütung mit 20 Anmeldegläubigern. Zusätzlich macht er einen Zuschlag geltend. Der Zuschlag ist eigentlich der Höhe nach gerechtfertigt und steht für mich dem Grunde nach völlig außer Zweifel. In dem Verfahren ist jedoch lediglich eine Masse von 1.000 € vorhanden. Die Vergütung beträgt ca. insgesamt 3.000 €. Das Verfahren würde also eigentlich eingestellt werden müssen, so dass nur die Mindestvergütung aus der Landeskasse auszuzahlen wäre. Ist denn nun der Zuschlag Teil der Mindestvergütung oder nicht? Wie seht Ihr das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Zuschlag ist Teil der Mindestvergütung, vergl. BGH 27.04.2010, IX ZB 172/08, Rn. 2 m.w.N.
    ,
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 07.02.2013, IX ZB 245/11 wäre in diesem Fall auch die Festsetzung der Mindestvergütung gegen die Staatskasse möglich (unter Beachtung, dass es sich hierbei um einen Sekundäranspruch handelt).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mist. Ich glaube, meine Frage war doof;). Ich sehe das eigentlich genau so wie Du. Zuschlag ist Teil der Mindestvergütung. Ok, Danke

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  • Da nur die Mindestvetgütung aus der Staatskasse zu zahlen ist, frage ich mich, ob auch ein Gesamtabschlag zu berücksichtigen ist.

    Vereinfacht:

    IN Verfahren. Stundung bewilligt.

    Masse insgesamt 4000 Euro. Masse ist noch in Höhe von 800 Euro auf Konto vorhanden (Mindestvergütung vorläufiger Verwalter und Gutachterkosten wurden bereits bezahlt)

    Beantragte Regelvergütung beträgt 1600 Euro. Es wird ein Gesamtabschlag von 5 % vorgenommen, sodass die festgestzte Vergütung 1520 Euro beträgt.

    Die Mindestvergütung beträgt hier bei 2 Gläubigern 1000 Euro (mit Abschlag also 950 Euro)


    Verwalter kann sich damit 800 Euro vom Konto entnehmen. Hat er dann noch einen Anspruch gegen die Staatskasse von 200 Euro oder 150 Euro?

  • äh wie ist denn dei Masse konkret verwendet worden ?

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  • Verwalter kann sich damit 800 Euro vom Konto entnehmen. Hat er dann noch einen Anspruch gegen die Staatskasse von 200 Euro oder 150 Euro?

    Wenn die Masse nicht ausreicht, hat der IV einen Anspruch gegenüber der Staatskasse. In vorliegendem Fall hätte ich den IV erstmal seine Vergütung für die vorläufige IV und die IV aus der Masse entnehmen lassen, bevor ich überhaupt eine Kostenrechnung erstellt hätte. :)

  • Wenn die Vergütung 1.520 EUR, die pauschalen Auslagen 480 und die speziellen Auslagen beispielsweise 5,60 EUR, jeweils zzgl. MwSt, also gesamt 2.386,66 EUR beträgt, nach Entnahme auf § 54 InsO aber nur noch 800 EUR vorhanden sind und man auf die Deckung der Stundung abhebt, ergäbe dies einen Anspruch von 753,66 EUR gegen die Kasse.

    1.000 + 300 + 5,60 zzgl MwSt abzgl. 800.

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  • Vielen Dank.


    Mein Fall war ja sehr vereinfacht dargestellt (Umsatzsteuer und Auslagen habe ich weggelassen). Mir ging es in erster Linie darum, ob der auf die Mindestvergütung beschränkte Anspruch gegen die Staatskasse ebenfalls um den auf die Regelvergütung festgesetzten Abschlag von 5 % reduziert wird.

    Der Abschlag wäre ausgehend von der Berechnung in Beitrag #8 bei der Berechnung des Anspruchs gegenüber der Staatskasse also nicht zu berücksichtigen.

    Auf meine vereinfachte Berechnung in Beitrag #4 abgestellt verbliebe also ein Anspruch gegenüber der Staatskasse von 200 € (und eben nicht nur 150 €).

    Und zu #7: Die Kostenrechnung ist schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens rausgeschickt worden.

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