Beratungshilfemandat, später Pflichtverteidiger, Verbindung, Vergütung

  • Gegen den Beschuldigten liefen mehrere Ermittlungserfahren. Im ersten Verfahren hatte sich der RA als Prozessbevollmächtigter angezeigt. Im zweiten Verfahren verlangte er Akteneinsicht. Auf die Bitte um Vorlage der Prozessvollmacht teilte er explizit mit, er sei in diesem Verfahren nicht bevollmächtigt, sondern verlange Akteneinsicht nur im Rahmen eines Beratungshilfemandats.

    Später werden die beiden Verfahren verbunden, es wird Anklage erhoben und der RA als Pflichtverteidiger bestellt.

    Nach Abschluss der Instanz rechnet der Pflichtverteidiger seine Kosten ab. Er macht dabei auch sämtliche (außer Terminsgebühr) Gebühren für das zweite Verfahren geltend - ohne zu behaupten oder gar zu belegen, dort vor der Bestellung über das Beratungshilfemandat hinaus tätig geworden zu sein.

    Nun meine Fragen:
    1.) Sind - allein im Hinblick auf die Beratungshilfe - im verbundenen Verfahren Grundgebühr, Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren und Verfahrensgebühr Gerichtsverfahren entstanden und nebst Auslagen zu erstatten?
    2.) Ist die Beratungshilfegebühr, die dem Anwalt gezahlt wurde, auf seine Pflichtverteidigervergütung anzurechnen?

    Danke schon jetzt fürs Mitdenken.

  • Beratungshilfevergütung kann er nur für den Verfahrensgegenstand, für den BerH bewilligt wurde bekommen. Im Strafverfahren umschließt die Bewilligung jedoch nur die Beratung (KV 2501 35,- €),. Dies ist unabhängig davon, ob später die Verfahren verbunden wurden oder nicht. Eine Anrechnung der Beratungsgebühr erfolgt nicht

  • Zu 1.) Natürlich müssen im hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung Tätigkeiten durch den RA erfolgt sein, damit er Anspruch auf die entsprechenden Gebühren hat. Die bloße Erstreckung bzw. Beiordnung nach Verbindung der Verfahren genügt dafür nicht.

    Zu 2.) wie Silvio

  • Danke Euch beiden für die Antwort.

    Zu 1.) Der Anwalt ist ja tätig geworden. Aber eben nicht als Verteidiger, sondern - soweit ersichtlich - ausschließlich im Rahmen der Beratungshilfe. Diese erfüllt aber m.E. nicht die Voraussetzungen der 4100 ff. Seht Ihr also auch so, ja?

    Zu 2.) Ich bin der Konstellation so noch nie begegnet, schon weil Beratungshilfe in Strafsachen so selten ist. Aus anderen Verfahrensarten, namentlich Zivil und Familie, kenne ich es schon so, dass die Beratungshilfegebühr später anzurechnen ist. Wie das in Strafsachen funktioniert, kann ich weder aus dem Gesetz noch aus einschlägigen Kommentaren entnehmen. Wenn ich aber, wie zu 1. dargelegt, davon ausgehe, dass die vergütete Tätigkeit in Beratungshilfe einerseits und Verteidigung im Strafverfahren andererseits sich nicht überschneidet, sollte tatsächlich auch keine Anrechnung möglich sein.

  • Wenn er mir selbst mitteilt, dass er in dem fragl. Verfahren nicht als Verteidiger tätig war, würde ich seinen Antrag bzgl. dieser Ansprüche zurückweisen.

    :daumenrau

    Ansprüche hinsichtlich des fraglichen Verfahrens hat der Rechtsanwalt nur, wenn er sich in diesem als Verteidiger angezeigt hat, Akteneinsicht beantragt o. ä.

    Dass er im Vorfeld dem Mandanten im Rahmen der BerH etwas zur Anklage und zum Gang des Strafverfahrens erklärt hat, genügt nicht.

  • Das hat er ja.

    Es ist halt ein Catch22 für den Anwalt. Er muss sich als Verteidiger melden, sonst erhält er gar keine AE. Dann steckt er aber auch im Verfahren, ohne dass er dafür vergütet wird. Der Mandant versteht sowieso nicht, warum er keinen Pflichtverteidiger bekommt, wo er doch so bettelarm ist. :cool: Deshalb teilt der Anwalt gleich vorsorglich mit, dass der Auftrag im Innenverhältnis auf die AE+Beratung im Rahmen von BerH beschränkt ist.

  • Das hat er ja.

    Es ist halt ein Catch22 für den Anwalt. Er muss sich als Verteidiger melden, sonst erhält er gar keine AE. Dann steckt er aber auch im Verfahren, ohne dass er dafür vergütet wird. Der Mandant versteht sowieso nicht, warum er keinen Pflichtverteidiger bekommt, wo er doch so bettelarm ist. :cool: Deshalb teilt der Anwalt gleich vorsorglich mit, dass der Auftrag im Innenverhältnis auf die AE+Beratung im Rahmen von BerH beschränkt ist.


    Hier hat er aber ausdrücklich mitgeteilt, dass er nicht als Verteidiger bevollmächtigt ist und die AE nur im Rahmen der BerH braucht. Damit bekommt er auch nur die Berh-Vergütung.

  • Richtig, Dirk. Als er damals beim Akteneinsichtsgesuch aufgefordert wurde, die Vollmacht vorzulegen, hat er preisgegeben, nicht zur Vertretung bevollmächtigt zu sein.
    Dass er das jetzt, Monate bis Jahre später, vielleicht vergessen hat und nun doch meint, ihm seien sehr wohl in jener Zeit die Gebühren nach 4100 ff. VV-RVG entstanden - tja. Ich sehe, höre und lese in der Akte jedenfalls nichts, was auf eine Bevollmächtigung vor Pflichtverteidigerbestellung hindeutet.

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