Gegen den Beschuldigten liefen mehrere Ermittlungserfahren. Im ersten Verfahren hatte sich der RA als Prozessbevollmächtigter angezeigt. Im zweiten Verfahren verlangte er Akteneinsicht. Auf die Bitte um Vorlage der Prozessvollmacht teilte er explizit mit, er sei in diesem Verfahren nicht bevollmächtigt, sondern verlange Akteneinsicht nur im Rahmen eines Beratungshilfemandats.
Später werden die beiden Verfahren verbunden, es wird Anklage erhoben und der RA als Pflichtverteidiger bestellt.
Nach Abschluss der Instanz rechnet der Pflichtverteidiger seine Kosten ab. Er macht dabei auch sämtliche (außer Terminsgebühr) Gebühren für das zweite Verfahren geltend - ohne zu behaupten oder gar zu belegen, dort vor der Bestellung über das Beratungshilfemandat hinaus tätig geworden zu sein.
Nun meine Fragen:
1.) Sind - allein im Hinblick auf die Beratungshilfe - im verbundenen Verfahren Grundgebühr, Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren und Verfahrensgebühr Gerichtsverfahren entstanden und nebst Auslagen zu erstatten?
2.) Ist die Beratungshilfegebühr, die dem Anwalt gezahlt wurde, auf seine Pflichtverteidigervergütung anzurechnen?
Danke schon jetzt fürs Mitdenken.