Gutachterkosten der Gesundheitsämter

  • ...durch die Gesundheitsämter in Ba-Wü erstellt werden....

    Deine Frage kann ich nicht beantworten.

    Ich findes es aber Interessant, das die betreuungsgerichtlichen Gutachten aus der gleichen Kostenträgeraufsicht kommen, wie die betreuungsbehördliche Stellungnahme und dem Sozialamtssachgebiet Teilhabe/Pflege.

    Schelm, wer böses denkt. Da wäre es ja das Mindeste, wenn die Justizkasse von den "sozialbehördlichen" Gutachterkosten freigestellt wird ;)

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • In Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Durchführung des gerichtsärztlichen Dienstes durch die Gesundheitsämter vom 2. Dezember 2013 – Az.: 54-5402-020-3 –(GABl. BW 2013, S. 642) heiß es:

    "Werden die Gesundheitsämter nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Erstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten herangezogen, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GABl. S. 2586, 2681) in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesundheitsamt teilt der anfordernden Stelle den nach diesem Gesetz berechneten Entschädigungsanspruch mit. Handelt es sich um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des Landes, so unterbleibt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Erstattung."


    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

  • Ob die Bekanntmachung des JuM aus 2008 noch gilt, kann Dir sicher Deine Revisorenrichtlinie, Geschäftsstelle oder gar die kostenanfordernde Stelle verraten.

    Quantum hatte die aktuelle Version, DANKE!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In Ziffer 6 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Durchführung des gerichtsärztlichen Dienstes durch die Gesundheitsämter vom 2. Dezember 2013 – Az.: 54-5402-020-3 –(GABl. BW 2013, S. 642) heiß es:

    "Werden die Gesundheitsämter nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Erstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten herangezogen, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GABl. S. 2586, 2681) in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesundheitsamt teilt der anfordernden Stelle den nach diesem Gesetz berechneten Entschädigungsanspruch mit. Handelt es sich um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des Landes, so unterbleibt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Erstattung."


    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quell…d.psml&max=true

    Hat sich also nichts geändert. Das Gesundheitsamt bekommt kein Geld, aber du must Vermögenden die mitgeteilten Kosten in Rechnung stellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!