Im Grundbuch lastet auf BV-Nr. 1 eine Grundschuld mit Brief. Das ZuFlst. 400/100 soll der BV-Nr. 1 zugeschrieben werden.
Ist die Zuschreibung auf dem Grundschuldbrief zu vermerken?
Im Grundbuch lastet auf BV-Nr. 1 eine Grundschuld mit Brief. Das ZuFlst. 400/100 soll der BV-Nr. 1 zugeschrieben werden.
Ist die Zuschreibung auf dem Grundschuldbrief zu vermerken?
Bei Bestandteilszuschreibung hat ein Vermerk nur auf Antrag zu erfolgen.
(vgl. BeckOK GBO/Kral, 37. Ed. 15.12.2019, GBO § 62 Rn. 3)
Es liegt schon nach dem Wortlaut des § 62 GBO keine Eintragung "bei der Grundschuld" vor. Der Brief wäre aus dem gleichen Grund nicht einmal vorzulegen gewesen, weil kein Fall vorliegt, bei dem die Bewilligungsberechtigung des Grundschuldgläubigers zu überprüfen wäre.
Ich häng mich hier einmal an, da ich nichts anderes gefunden habe:
Ist ein Briefvermerk erforderlich, wenn die Briefgrundschuld in ein anderes Blatt "umgezogen" ist und kein Antrag auf Ergänzung vorliegt?
Es ist meine erste Finanzierungsgrundschuld, die nach der Egt-Umschreibung in ein neues Blatt übertragen wurde. Ich hab - vielleicht vorschnell - den Brief von der Gläubigerin zur Ergänzung der neuen Blattstelle erbeten, weil ich wohl davon ausging, dass dies vAw zu erfolgen hat. Den Brief hab ich nun auch, aber ich bin ins Grübeln geraten, ob die Übertragung in das neue Blatt überhaupt ergänzt werden *muss*, zumal kein Antrag vorliegt.
Ich würde das "praktisch" sehen: da Du den Brief ja nun schon mal da hast, kannst Du auch gleich die neue Blattstelle vermerken...
Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Grundbuchumschreibung, sondern lediglich um die Ausbuchung eines Grundstücks samt der dazugehörigen Finanzierungsgrundschuld auf das bereits bestehende oder neu angelegte Grundbuchblatt des Erwerbers.
Zudem handelt es sich um eine Briefergänzung, die nach § 57 Abs. 2 GBO nur auf Antrag vorzunehmen ist.
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