• Ja. Und wir haben bis Montag Gelegenheit, zum dem fast 70seitigen Vorschlag Stellung zu nehmen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mahlzeit,

    hat schon jemand mitbekommen, dass es Reformvorschläge des VID zur InsVV gibt?

    Wir haben heute den Reformvorschlag von unserem Justizministerium/OLG/LG bekommen und sollen bis zum 13.01. Stellung nehmen. Finde ich ganz gut, dass der VID seit 6 Jahren an so einem Vorschlag arbeitet und ich dazu dann binnen 4 Arbeitstagen Stellung nehmen soll. Und uns wurde das als "kleine" Reform vorgelegt. Der Vorschlag hat 68 Seiten. Unabhängig davon, dass ich ja eine inflationsbedingte Anpassung verstehen kann, soll ja neben der inflationsbedingten Anpassung jeder Paragraf geändert werden, der in irgendeiner Form vielleicht "nachteilig" für den Verwalter ist. kein Abzug irgendwelcher Masseverbindlichkeiten, keine Anrechnung bei Absonderungen, keine Vergleichsrechnung mehr, kein Abschlag bei vorläufiger Verwaltung, kein Abschlag bei einfachen Verfahren, bei Nachtragsverteilung mindestens Mindestgebühr, keine Reduzierung bei Ik, Auslagenerhöhung, Erhöhung Berechnungsgrundlage vorlVerw. usw usf. . Das was in 20 Jahren nicht angepasst wurde, soll wohl jetzt mit einem Handkkantenschlag aufgeholt werden. Man kann sich ja gerne über das eine oder andere streiten und meinetwegen auch befürworten. Aber das in der Gesamtheit als kleine Reform zu nennen, Hut ab. Mir kommt das so vor wie bei manchen Verwaltern bei den Vergütungsanträgen. Wenn man viele hohe Zuschläage ansetzt, bleiben zumindest einige hängen. Ich würde aber zu gerne mal sehen, was denn so HH und Herr M. zu den Reformvorschlägen schreiben ;).

    Musst Du auch Stellung nehmen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hab mir sagen lassen, dass derart Politik funktioniert. Das muss das Maximale + x fordern, damit man das Kleine erreicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Na prima - ich hab noch nichts vorliegen und darf dann wahrscheinlich bis gestern eine Stellungnahme basteln (wenn es denn irgendwann hier landet) :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • der Einfachheit halber sollte man die Vergütung so regeln:
    Der Verwalter verwertet die Masse
    ...
    und behält sie als Vergütung


    Scherz beiseite:
    die Stellungnahmefrist ist wahnwitzig kurz und der Vorschlag ziemlich umfangreich.
    An einfach JEDER vergütungsrechtlichen Facette werden deutlich höhere Vergütungs- und Auslagenansprüche vorgesehen.

    Unterm Strich würden nach dem Entwurf in Normalverfahren grob gerechnet nicht mehr rd. 60% der Masse auf die Vergütung entfallen, sondern rd. 75 %

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich hab´s jetzt nur mal überflogen, aber was mir völlig fehlt, sind die Verbrauchinsolvenzen. Wenn ich das richtig gesehen habe, steht sinngemäß im Entwurf - es gibt keine Kleinverfahren, deshalb gleiche Vergütung für alles. Das finde ich schon ein Brett. Und kürzen darf ich dann ja sowieso nicht mehr. Wenn ich mir dann mal einen Verbraucher mit hohen pfändbaren Beträgen vorstelle, Respekt, das nenne ich mal ein gewinnbringendes Verfahren.
    Wobei ich den grundsätzlichen Wunsch nach Anhebung der Sätze durchaus nachvollziehen kann. Noch dazu in Zeiten von wenig Verfahren....

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe ja durchaus Verständnis für einen wie auch immer zu gewährende Inflationsausgleich; aber nach lektüre des Reformvorschlages habe ich auch genau das gedacht. Insbesondere teilweise die Begründungen haben doch - diplomatisch ausgedrückt- bei mir Erstaunen hervorgerufen. Vereinfacht gesagt: Wegfall von Abschlägen wird entweder damit begründet, dass das alles zu schwer ist oder weil ein Amtsgericht (gut, ich gebe zu, es war DAS Amtsgericht;)) dazu was entschieden hat. Oder weil ein paar Gerichte den Treuhänder zu gesetzlich garnicht vorgesehenen Handlungen drängt, soll dafür nun eine Vergütung bezahlt werden. Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung? Aber egal. Ich bin noch am überlegen, ob ich was dazu schreibe; aber eigentlich müsste man das. Zumal das von unserem Justizministerium als "kleine" Reform mit moderaten Anhebungen versandt wurde.

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  • Ich hab´s jetzt nur mal überflogen, aber was mir völlig fehlt, sind die Verbrauchinsolvenzen. Wenn ich das richtig gesehen habe, steht sinngemäß im Entwurf - es gibt keine Kleinverfahren, deshalb gleiche Vergütung für alles. Das finde ich schon ein Brett. Und kürzen darf ich dann ja sowieso nicht mehr. Wenn ich mir dann mal einen Verbraucher mit hohen pfändbaren Beträgen vorstelle, Respekt, das nenne ich mal ein gewinnbringendes Verfahren.
    Wobei ich den grundsätzlichen Wunsch nach Anhebung der Sätze durchaus nachvollziehen kann. Noch dazu in Zeiten von wenig Verfahren....

    Mindestvergütung 1.650 für alle Verfahren, 500 pro Jahr der TH. Da kommt doch einiges zusammen. Ach ja, und für die NTV der Lohnsteuer auch nochmal 1.650 (ja ja, ist ketzerisch;)).

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  • Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung?

    Nur weil die Beträge scheinbar klein sind, ändert das nichts an dem Aufwand, den der Verwalter hat.

    Das klingt mir hier alles ein bisschen nach Verwalter-Bashing.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung?

    Nur weil die Beträge scheinbar klein sind, ändert das nichts an dem Aufwand, den der Verwalter hat.

    Das klingt mir hier alles ein bisschen nach Verwalter-Bashing.

    Tut mir leid, aber ich finde, mit dem Reformvorschlag hat sich die Verwalterschaft selbst gebasht, bzw. zum Bashing eingeladen.

    Ich meine auch, dass sich die Verwalterschaft durch die Maßlosigkeit und Überziehung des Vorschlages einen Bärendienst erwiesen hat.

    Aber was sich letztlich realisiert, wird die Zeit zeigen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung?

    Nur weil die Beträge scheinbar klein sind, ändert das nichts an dem Aufwand, den der Verwalter hat.

    Das klingt mir hier alles ein bisschen nach Verwalter-Bashing.

    Das war gar nicht böse gemeint und ich habe das auch nicht zu entscheiden. Dadurch, dass mir lediglich 4 Arbeitstage zur Stellungnahme gegeben werden, zeigt ja, dass es auf meine Meinung überhaupt nicht ankommt. Und ich will auch gar kein Verwalter-Bashing betreiben, ich gehe nicht die Verwalter an. Die wenigsten werden an dem Entwurf mitgearbeitet haben.

    Die NTV ist ein gutes Beispiel: wenn der Verwalter einen hohen Aufwand hat, dann kann er das vortragen und dann erhält er ja auch eine entsprechende Vergütung. Mir ging es doch nur darum, dass pauschal die Mindestvergütung angesetzt werden soll. Die Vereinnahmung der Lohnsteuer ist doch nun wirklich kein allzu großer Aufwand, zumal er im laufenden Verfahren mit der normalen Vergütung abgegolten wäre. Die Verteilung kann dann sogar mit der möglichen Verteilung in der WVP erfolgen. Anders natürlich, wenn noch irgendwelche Ansprüche irgendwo geltend gemacht und durchgesetzt werden müssen

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung?

    In diesen Fällen, ich sehe hier aber keine 99% wg. Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile, kommt es aber immer auf den konkreten Arbeitsanfall an und der besteht nicht nur auf der Realisierung, sondern auch aus der Verteilung. Wenn alles ganz einfach ist, also beispielsweise eine NTV 12 Monate nach Beendigung des Verfahrens, kann man die Tätigkeit - noch - mit der eines Treuhänders in der WVP vergleichen und sich nach § 14 InsVV orientieren, gfls. nach § 14 II InsVV. Mit den ca. 10 EUR/Gläubiger komme ich aber nicht mehr hin, wenn das Insolvenzverfahren seit 10 Jahren abgeschlossen ist, insbesondere in Zeiten des IBAN.

    Und so neu ist die Forderung auf die Mindestvergütung nach § 2 II InsVV nun auch nicht:
    Graeber/Graeber, InsVV, 2013, 1. Auflage, § 6 , Rn 15;
    Graeber/Graeber, InsVV-online, 2020, § 6 , Rn 15; H
    aarmeyer/Mock, InsVV 5. Auflage § 6, Rn. 4;

    u.w.

    Die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, 2 T 18/15 vom 19.03.2015 zur Ablehnung der Mindestvergütung ist mE nicht ausreichend begründet, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH zur Anwendung der Mindestvergütung bei der vorl. Insolvenzverwaltung vom 04.02.2010, IX ZB 129/08.

    Und wenn aufgrund der Kosten einer möglichen NTV diese dann gerade nicht angeordnet wird, so sei es drum. In den Fällen bei denen dem Schuldner die Kosten der Durchführung des Verfahrens nur gestundet worden sind, hat er dann zuförderst diese zu berichtigen.

    Und für die Gläubiger ist dies idR auch nur eine Erholung: Einem Zahlungseingang von 3,50 EUR hinterherzuhechten, damit es ordnungsgemäß verbucht werden kann ist bei einem Altverfahren kein Spaß; da steht er sich vom Aufwand günstiger diese Quote nicht zu bekommen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Richtig geärgert habe ich mich dann hinsichtlich der Nachtragsverteilung. 99% dieser NTV sind doch Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile. Dafür dann die Mindestvergütung?

    In diesen Fällen, ich sehe hier aber keine 99% wg. Lohnsteuer und Genossenschaftsanteile, kommt es aber immer auf den konkreten Arbeitsanfall an und der besteht nicht nur auf der Realisierung, sondern auch aus der Verteilung. Wenn alles ganz einfach ist, also beispielsweise eine NTV 12 Monate nach Beendigung des Verfahrens, kann man die Tätigkeit - noch - mit der eines Treuhänders in der WVP vergleichen und sich nach § 14 InsVV orientieren, gfls. nach § 14 II InsVV. Mit den ca. 10 EUR/Gläubiger komme ich aber nicht mehr hin, wenn das Insolvenzverfahren seit 10 Jahren abgeschlossen ist, insbesondere in Zeiten des IBAN.

    Und so neu ist die Forderung auf die Mindestvergütung nach § 2 II InsVV nun auch nicht:
    Graeber/Graeber, InsVV, 2013, 1. Auflage, § 6 , Rn 15;
    Graeber/Graeber, InsVV-online, 2020, § 6 , Rn 15; H
    aarmeyer/Mock, InsVV 5. Auflage § 6, Rn. 4;

    u.w.

    Hm, das kann ich aus deinen Zitierungen von Graeber und von Haarmeyer nicht erkennen. Die gehen doch in durchschnittlichen Verfahren von 25% aus, jedoch eigentlich auch von Fall zu Fall unterschiedlich. Und soweit sind wir ja auch garnicht auseinander. Ich finde eben die Pauschalisierung auf die Mindestvergütung nicht in Ordnung.

    Die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, 2 T 18/15 vom 19.03.2015 zur Ablehnung der Mindestvergütung ist mE nicht ausreichend begründet, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH zur Anwendung der Mindestvergütung bei der vorl. Insolvenzverwaltung vom 04.02.2010, IX ZB 129/08.

    Und wenn aufgrund der Kosten einer möglichen NTV diese dann gerade nicht angeordnet wird, so sei es drum. In den Fällen bei denen dem Schuldner die Kosten der Durchführung des Verfahrens nur gestundet worden sind, hat er dann zuförderst diese zu berichtigen.

    Und für die Gläubiger ist dies idR auch nur eine Erholung: Einem Zahlungseingang von 3,50 EUR hinterherzuhechten, damit es ordnungsgemäß verbucht werden kann ist bei einem Altverfahren kein Spaß; da steht er sich vom Aufwand günstiger diese Quote nicht zu bekommen.

    Aber all das muss ja jetzt berücksichtigt werden. Und für die 3,50 gibt es ja § 203 III InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • 1. Graeber/Graeber, InsVV, 2013, 1. Auflage, § 6 , Rn 15;
    2. Graeber/Graeber, InsVV-online, 2020, § 6 , Rn 15;
    3. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Auflage, § 6, Rn. 4;

    1. Rn. 16 S. 306, unter 5. Mindestvergütung
    2. Rn. 16, unter 5. Mindestvergütung
    3. Rn. 4, S. 262, 5. Zeile von unten.

    Ich finde eben die Pauschalisierung auf die Mindestvergütung nicht in Ordnung.

    Ist aber keine Pauschalierung, sondern ein unterer Schwellenwert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • 1. Graeber/Graeber, InsVV, 2013, 1. Auflage, § 6 , Rn 15;
    2. Graeber/Graeber, InsVV-online, 2020, § 6 , Rn 15;
    3. Haarmeyer/Mock, InsVV 5. Auflage, § 6, Rn. 4;

    1. Rn. 16 S. 306, unter 5. Mindestvergütung
    2. Rn. 16, unter 5. Mindestvergütung
    3. Rn. 4, S. 262, 5. Zeile von unten.

    Ah, jetzt gesehen, habe natürlich nur 15 geguckt, was man ja nie machen sollte.

    Ich finde eben die Pauschalisierung auf die Mindestvergütung nicht in Ordnung.

    Ist aber keine Pauschalierung, sondern ein unterer Schwellenwert.

    Hier meinte ich tatsächlich die Pauschalisierung i.S.v. Verallgemeinern.

    Ich halte die Auffassung nicht für richtig. Logischerweise müsste ich ja dann auch jedem Sonderinsolvenzverwalter immer mindestens die Mindestvergütung zubilligen. Die Mindestvergütung ist doch aber eigentlich für ein "vollständiges" Verfahrens. Und jedenfalls nach BGH kann ich die Mindestvergütung ja auch kürzen. Sollte sich das so durchsetzen, dann braucht man ja keine Nachtragsverteilung mehr anzuordnen. Ich persönlich würde aber auch dann NTV bei Genossenschaftsanteile und Lohnsteuererstattung nicht mehr anordnen, sondern mich auf § 196 InsO zurückziehen und eine Schlussverteilung nicht zustimmen bis diese Ansprüche geltend gemacht bzw. eingezogen wurden.

    Aber nochmal: Es mag ja so sein, dass eine Gebühr gerechtfertigt ist, die der Mindestvergütung entspricht und meinetwegen auch weit darüber hinaus. Aber m.E. nicht in jedem Fall. Deshalb finde ich die bisherige Regelung in 6 besser. Aber (auch) nochmal: meine Meinung ist da völlig irrelevant ;).

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