Unbefristete Umgangspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    zu uns wurde aus Rlp eine Umgangspflegschaft abgegeben. Aus dem Beschluss des dortigen AG's ergibt sich keine Befristung der Umgangspflegschaft.
    Nach einiger Recherche habe ich lediglich entdeckt, dass eine Umgangspflegschaft befristet werden soll. Dies wurde hier jedoch nicht gemacht. Was mache ich nun, da keine Befristung ausgesprochen wurde? Wie lange läuft die Umgangspflegschaft? Durch wen und wann ist diese zu beenden?


    Vielen Dank und einen guten Start ins neue Jahr :)

  • Im Zweifel läuft die Umgangspflegschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ansonsten hätte der betroffene Elternteil gegen den Anordnungsbeschluss Rechtsmittel einlegen müssen.

    Wegen der höheren Reisekosten (Verfahrensabgabe wohl wegen Umzug des Kindes) sollte vielleicht über einen Wechsel des Umgangspflegers nachgedacht werden? :gruebel:

  • Im Zweifel läuft die Umgangspflegschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ansonsten hätte der betroffene Elternteil gegen den Anordnungsbeschluss Rechtsmittel einlegen müssen.

    Wegen der höheren Reisekosten (Verfahrensabgabe wohl wegen Umzug des Kindes) sollte vielleicht über einen Wechsel des Umgangspflegers nachgedacht werden? :gruebel:

    Es wurde bereits bei Anordnung ein Umgangspfleger im hiesigen Bezirk ausgewählt, sodass ein Wechsel nicht notwendig ist.
    Wie oft fordere ich einen Sachstandsbericht ein? Ganz normal 1x jährlich?

    Wie erfolgt die Abrechnung in dem Pflegschaftsverfahren? Wir belassen normalerweise, sofern die Umgangspflegschaft bei uns angeordnet wurde, diese im Richterverfahren, sodass die Vergütung bei der GK-Abrechnung berücksichtigt wird. Wird nun die Vergütung bei Abrechnung des Pflegschaftsverfahrens berücksichtigt? Im Anordnungsverfahren hatten die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils VKH.

  • Den Bericht würde ich einmal anfordern (hatte allerdings noch nie so lange dauernde Umgangspflegschaften).

    Die Vergütung des Umgangspflegers wird im Anordnungsverfahren angesetzt bzw. erhoben (KV 2014 FamGKG). Auszahlungen in der Pflegschaftsakte (die nach der hiesigen AktO anzulegen ist) müssen daher zum entsprechenden Anordnungsverfahren mitgeteilt werden.

  • Den Bericht würde ich einmal anfordern (hatte allerdings noch nie so lange dauernde Umgangspflegschaften).

    Die Vergütung des Umgangspflegers wird im Anordnungsverfahren angesetzt bzw. erhoben (KV 2014 FamGKG). Auszahlungen in der Pflegschaftsakte (die nach der hiesigen AktO anzulegen ist) müssen daher zum entsprechenden Anordnungsverfahren mitgeteilt werden.

    Das heißt es ist eigentlich generell eine Pflegschaftsakte anzulegen? Dies ist wohl hier immer unterblieben.

    Die Auszahlungen teile ich daher dem Anordnungsgericht in Rheinland-Pfalz zu dem dortigen Aktenzeichen mit? Es wurde ja nur das Pflegschaftsverfahren abgegeben.

  • Den Bericht würde ich einmal anfordern (hatte allerdings noch nie so lange dauernde Umgangspflegschaften).

    Die Vergütung des Umgangspflegers wird im Anordnungsverfahren angesetzt bzw. erhoben (KV 2014 FamGKG). Auszahlungen in der Pflegschaftsakte (die nach der hiesigen AktO anzulegen ist) müssen daher zum entsprechenden Anordnungsverfahren mitgeteilt werden.

    Das heißt es ist eigentlich generell eine Pflegschaftsakte anzulegen? Dies ist wohl hier immer unterblieben.

    Dazu müsste sich in der landeseigenen AktO bzw. den Bestimmungen dazu etwas finden lassen.

    Die Auszahlungen teile ich daher dem Anordnungsgericht in Rheinland-Pfalz zu dem dortigen Aktenzeichen mit? Es wurde ja nur das Pflegschaftsverfahren abgegeben.

    Ja.

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