Für das unterhaltsberechtigte Kind sind bereits Sicherungshypotheken für rückständigen Unterhalt im Grundbuch eingetragen und auf dem Titel vermerkt. Es sind aber nur die Beträge vermerkt. Für welche Zeträume ist natürlich nicht vermerkt.
Nunmehr beantragt die Unterhaltsvorschusskasse(unter Angabe der Zeiträume und Beträge)eine teilvollstreckbare Ausfertigung für die übergegangenen Ansprüche. Könnten sich die auf dem Titel bereits verlautbarten Sicherungshypotheken auf die Erteilung der teilvollstreckbaren Ausfertigungen auswirken?
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