Anmeldung PKH Forderung zum Insolvenzverfahren

  • Ich schließe mich Frog an.

    Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • Einen Grund für die Aufhebung der VKH sehe ich überhaupt nicht. Nach welcher ZPO-Vorschrift soll dieser gegeben sein? :gruebel: Lies dir vielleicht den in Beitrag 6 geposteten BGH-Beschluss einmal durch.


    § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
    Der Beschluss des BGH sagt nur aus, dass eine Aufhebung der bereits bei IE fälligen Gerichtskosten und RA-Vergütung nicht mehr möglich ist.
    Da dies bei mir zum Zeitpunkt der IE noch nicht der Fall war, kann ich ja aufheben.


    Oder stehe ich da gerade irgendwie auf dem Schlauch ?:gruebel::confused:

  • Ich schließe mich Frog an.

    Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


    Okay, das ist natürlich die große Frage - wann wird die RA - Vergütung fällig …

    Aber die GK werden ja zweifelsohne erst nach IE fällig in meinem Verfahren (wg. § 11 I Nr. 1 FamGKG)
    Die dürfte ich ja dann garnicht als Insolvenzgläubiger mit anmelden ? :eek:

  • Ich schließe mich Frog an.

    Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


    Okay, das ist natürlich die große Frage - wann wird die RA - Vergütung fällig …

    Aber die GK werden ja zweifelsohne erst nach IE fällig in meinem Verfahren (wg. § 11 I Nr. 1 FamGKG)
    Die dürfte ich ja dann garnicht als Insolvenzgläubiger mit anmelden ? :eek:

    Nicht fällige Forderungen gelten als fällig....dies beseitigt jeglichen Fälligkeitsaufschub, auch qua Gesetz, HamKo § 41Rn. 13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich schließe mich Frog an. Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Okay, das ist natürlich die große Frage - wann wird die RA - Vergütung fällig … Aber die GK werden ja zweifelsohne erst nach IE fällig in meinem Verfahren (wg. § 11 I Nr. 1 FamGKG) Die dürfte ich ja dann garnicht als Insolvenzgläubiger mit anmelden ? :eek:

    Nicht fällige Forderungen gelten als fällig....dies beseitigt jeglichen Fälligkeitsaufschub, auch qua Gesetz, HamKo § 41Rn. 13.


    aaaaaaaaaahhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh - stimmt natürlich ! :)

  • Sich freuen und die angemeldete Forderung entsprechend mindern. BGH vom 29.03.2012, IX ZR 116/11. Der Schuldner kann, wenigstens im eröffneten Insolvenzverfahren, seine unpfändbaren Einnahmen verwenden wie er will, rauchen, saufen, rumhuren oder Insolvenzforderungen bezahlen, BGH vom 14.01.2010, IX ZR 93/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Weil ich gerade darauf gestoßen bin, werfe ich mal als weitere Anregung BGH, Beschluß vom 28.08.2019, XII ZB 119/19 (Rpfleger 1/20, S. 48 ff) in den Raum.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe mir die Entscheidung des BGH (XII. Zivilsenat, Beschluss vom 28.08.2019 - XII ZB 119/19) aus aktuellem Anlass auch nochmal durchgelesen,
    da ich kurz davor war eine nachträgliche Ratenzahlung anzuordnen.

    Der Schuldner hat nun aber im Überprüfungsverfahren mitgeteilt, dass nach Ende des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Nun sagt die Entscheidung des BGH, dass es sich bei den PKH-Gebühren um eine Insolvenzforderung handelt, die also nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden könnte. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120a ZPO kann ich nicht vornehmen.

    Mir stellt sich die Frage, ob ich die Akten nun fröhlich weglegen kann oder ob die Anmeldung als Insolvenzforderung evtl. möglich ist und falls ja, von wem diese vorzunehmen ist. Leider steht in der Entscheidung des BGH nicht, ob man die PKH-Gebühren evtl. trotzdem noch anmelden kann, oder ob die Durchsetzung weiterhin gehemmt bleibt, da die PKH Entscheidung ja nicht abgeändert werden kann.

  • Ich habe mir die Entscheidung des BGH (XII. Zivilsenat, Beschluss vom 28.08.2019 - XII ZB 119/19) aus aktuellem Anlass auch nochmal durchgelesen,
    da ich kurz davor war eine nachträgliche Ratenzahlung anzuordnen.

    Der Schuldner hat nun aber im Überprüfungsverfahren mitgeteilt, dass nach Ende des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Nun sagt die Entscheidung des BGH, dass es sich bei den PKH-Gebühren um eine Insolvenzforderung handelt, die also nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden könnte. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120a ZPO kann ich nicht vornehmen.

    Mir stellt sich die Frage, ob ich die Akten nun fröhlich weglegen kann oder ob die Anmeldung als Insolvenzforderung evtl. möglich ist und falls ja, von wem diese vorzunehmen ist. Leider steht in der Entscheidung des BGH nicht, ob man die PKH-Gebühren evtl. trotzdem noch anmelden kann, oder ob die Durchsetzung weiterhin gehemmt bleibt, da die PKH Entscheidung ja nicht abgeändert werden kann.

    Bist im richtigen Thread. Wird m.E. auf Seite 1 des Threads alles beantwortet. ;) Fälligkeit der gestundeten Kosten ergibt sich aus § 41 Abs. 1 InsO (bitte die Abzinsung nach Abs. 2 beachten), wer wo wie anmeldet, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auf Seite 1 des Threads gibt's Links bzw. Posts zur Handhabung in Baden-Württemberg, Bayern und NRW.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich habe mir die Entscheidung des BGH (XII. Zivilsenat, Beschluss vom 28.08.2019 - XII ZB 119/19) aus aktuellem Anlass auch nochmal durchgelesen,
    da ich kurz davor war eine nachträgliche Ratenzahlung anzuordnen.

    Der Schuldner hat nun aber im Überprüfungsverfahren mitgeteilt, dass nach Ende des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Nun sagt die Entscheidung des BGH, dass es sich bei den PKH-Gebühren um eine Insolvenzforderung handelt, die also nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet werden könnte. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120a ZPO kann ich nicht vornehmen.

    Mir stellt sich die Frage, ob ich die Akten nun fröhlich weglegen kann oder ob die Anmeldung als Insolvenzforderung evtl. möglich ist und falls ja, von wem diese vorzunehmen ist. Leider steht in der Entscheidung des BGH nicht, ob man die PKH-Gebühren evtl. trotzdem noch anmelden kann, oder ob die Durchsetzung weiterhin gehemmt bleibt, da die PKH Entscheidung ja nicht abgeändert werden kann.

    Bist im richtigen Thread. Wird m.E. auf Seite 1 des Threads alles beantwortet. ;) Fälligkeit der gestundeten Kosten ergibt sich aus § 41 Abs. 1 InsO (bitte die Abzinsung nach Abs. 2 beachten), wer wo wie anmeldet, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auf Seite 1 des Threads gibt's Links bzw. Posts zur Handhabung in Baden-Württemberg, Bayern und NRW.


    Heißt also: Wenn ich erfahre, dass ein PKH-Schuldner zwischenzeitlich im Inso-Verfahren steckt, brauche ich nicht überprüfen,
    sondern kann den gesamten geschuldeten Betrag beim Inso-Verwalter anmelden, da er fällig geworden ist?
    Dann frage ich mal den Bezi, wer anmeldet...


  • Heißt also: Wenn ich erfahre, dass ein PKH-Schuldner zwischenzeitlich im Inso-Verfahren steckt, brauche ich nicht überprüfen, sondern kann den gesamten geschuldeten Betrag beim Inso-Verwalter anmelden, da er fällig geworden ist?
    Dann frage ich mal den Bezi, wer anmeldet...

    M. E. kommt es drauf an. Wenn es PKH mit Raten gibt, ist anzumelden und wenn die PKH-Bewilligung ratenfrei ist, soll’s m. W. n. einfach bei ratenfreier PKH (ohne Anmeldung) bleiben.

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  • Heißt also: Wenn ich erfahre, dass ein PKH-Schuldner zwischenzeitlich im Inso-Verfahren steckt, brauche ich nicht überprüfen, sondern kann den gesamten geschuldeten Betrag beim Inso-Verwalter anmelden, da er fällig geworden ist?
    Dann frage ich mal den Bezi, wer anmeldet...

    M. E. kommt es drauf an. Wenn es PKH mit Raten gibt, ist anzumelden und wenn die PKH-Bewilligung ratenfrei ist, soll’s m. W. n. einfach bei ratenfreier PKH (ohne Anmeldung) bleiben.


    Das ist wegen § 41 Abs. 1 Inso nicht zutreffend. Es ist in allen Fällen der PKH-Bewilligung anzumelden.


  • Heißt also: Wenn ich erfahre, dass ein PKH-Schuldner zwischenzeitlich im Inso-Verfahren steckt, brauche ich nicht überprüfen, sondern kann den gesamten geschuldeten Betrag beim Inso-Verwalter anmelden, da er fällig geworden ist?
    Dann frage ich mal den Bezi, wer anmeldet...

    M. E. kommt es drauf an. Wenn es PKH mit Raten gibt, ist anzumelden und wenn die PKH-Bewilligung ratenfrei ist, soll’s m. W. n. einfach bei ratenfreier PKH (ohne Anmeldung) bleiben.


    Das ist wegen § 41 Abs. 1 Inso nicht zutreffend. Es ist in allen Fällen der PKH-Bewilligung anzumelden.

    Nachvollziehbare Auffassung, der ich mich grundsätzlich anschließen wollen würde. Wenn mich meine Erinnerung nicht trügt, fußt mein Post allerdings auf einer Mitteilung der Bezirksrevision, dass das so gemacht werden sollte. :nixweiss: Ich würde hoffen/vermuten, dass die jeweilige Bezirksrevision irgendwo Hinweise für diese Fälle veröffentlicht hat.

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  • Ich habe mich schon seit jeher am OLG Bamberg orientiert (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. November 2003 – 2 WF 163/03 –), da ich deren Entscheidung sowohl aus PKH- als auch aus insolvenzrechtlicher Sicht für durchdacht halte.

    Folgt man dieser Argumentation, kann man auch ratenfreie PKH zur Tabelle anmelden. Die Ansprüche des Rechtsanwalts sind gem. § 59 RVG, 675 BGB auf die Staatskasse übergegangen und auch die Gerichtskosten sind angefallen und zu zahlen. Nur Durchsetzbar sind die Ansprüche wegen der gesetzlichen Stundung des § 122 ZPO nicht.

    Dieses Problem wird allerdings von § 41 InsO gelöst, da dieser auch die Anmeldung nicht fälliger Forderungen zulässt.

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