Anmeldung PKH Forderung zum Insolvenzverfahren

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hab absolut keinen Schimmer von folgendem Sachverhalt:
    Es wurde PKH mit Raten bewilligt.
    Die Kasse teilt mit, dass sich die Partei mit den Zahlungen im Rückstand befindet und daraufhin teilt der Prozessbevollmächtigte mit, dass gegen die Partei ein Insolvenzverfahren läuft.
    Bewilligung Raten 15.04.2019
    Insolvenzeröffnung 08.05.2019

    Fällt die Forderung überhaupt in die Insolvenzmasse ?
    Beschluss mit Bewilligung der Raten wird ja erst nach der IE rechtskräftig.

    Sofern das so sein sollte stellt sich mir die große Frage wie ich diese Forderung zum Insolvenzverfahren anmelde und ob dies überhaupt noch möglich ist.
    Sofern es nicht mehr möglich ist stellt sich mir die weitere Frage, wie ich weiter verfahre....
    Das ist für mich alles so undurchsichtig.


  • Sofern es nicht mehr möglich ist stellt sich mir die weitere Frage, wie ich weiter verfahre....
    Das ist für mich alles so undurchsichtig.

    Mal die Kasse anrufen oder den BezRev.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • um welches Bundesland geht es aktuell?

    Es ist in den Ländern unterschiedlich

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Die Frage des Threadstarters wurde hier schonmal behandelt, mit Hinweisen, wie Bayern und NRW es machen.

    Wie meine Vorposter: Ohne Bundeslandangabe gibt's da wohl keine hilfreiche Antwort. :nixweiss:

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Sorry :)

    Baden-Württemberg.
    Daher hilft mir Bayern und NRW leider nicht viel.
    Die Kasse teilte mir nun mit, dass die Forderung durch das Amtsgericht angemeldet werden müsste.
    Ob das noch möglich ist muss ich nun mal beim Insolvenzgericht erfragen und ebenfalls wie das genau funktionieren soll.

    Wenn eine Anmeldung nicht mehr möglich ist, dann weiß ich auch nicht weiter ...

  • In der Folge könnte der Beschluss des BGH vom 28.08.2019 - XII ZB 119/19 - interessant werden: Eine Änderung gemäß § 120a ZPO ist nicht möglich, da solche Forderungen, sofern sie InsF sind, nur im InsV geltend gemacht werden können.

    Danke für die Fundstelle, Pullmoll!

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nur der Vollständigkeit halber:
    In Brandenburg gibt es dafür eine Regelung zur DB-PKH wie folgt:

    Landesrechtliche Ergänzungsvorschriften zu den Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (ErgDB-PKHBbg)
    vom 5. November 2012

    Zu Nummer 2.5
    Dem Rechtspfleger sind die Akten ferner vorzulegen, wenn über das Vermögen der Partei, der Prozesskostenhilfe mit und ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wird; der Rechtspfleger vertritt das Land im Insolvenzverfahren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • vielen Dank für die Antworten :)

    Ich muss in meinem Verfahren noch klären, ob es sich überhaupt um Insolvenzforderungen handelt.
    Irgendwie schwebt in meinem Kopf herum irgendwo mal geselen zu haben, dass die komplette Vergütung mit VKH-Antragstellung fällig wird.
    Und die andere Frage die sich mir noch stellt ist, wann die Gerichtskosten fällig werden ..

    Kann dann ein Teil Insolvenzforderung sein und ein Teil nicht ?
    Irgendwie sind das zu viele Fragen die sich mir da stellen.

    kurze Bereitstellung der Daten:

    VKH Antrag: 08.03.2019
    Bewilligung: 15.04.2019
    IE: 08.05.2019
    Erste Rate gefordert: 01.06.2019

  • Viel interessanter wäre, wann eine Auszahlung der VKH-Vergütung erfolgte.

    Mit VKH-Bewilligung wird die Vergütung des RA nicht fällig. Die Gebühren entstehen ja erst mit der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit, z. B. Teilnahme am Termin. Außerdem gilt es bei der Festsetzung § 8 RVG zu beachten.

    Bezüglich des Insolvenzverfahrens sind die bereits dem Grunde nach entstandenen Forderungen der Staatskasse jedoch als fällig zu behandeln, §§ 38, 41 I InsO.

  • :daumenrau Wie Frog und - wie ich andernorts von Flor de Cano gelernt habe - die Abzinsung/Minderung der Forderung nach § 41 II InsO sollte man auch im Auge behalten.

    Frog: Unter welchem Gesichtspunkt hat die Vergütungsauszahlung für dich Relevanz?

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  • Naja mit dem ersten Schriftsatz entsteht ja quasi auf jeden Fall auch schon mal eine Gebühr.
    Und das erste Mal tätig wurde der RA mit Stellung des Antrags auf Bewilligung von VKH am 11.03.2019.
    Teilnahme am Termin war am 02.05.2019 (vor IE)

    Auszahlung Vergütung: 27.05.2019 (nach IE)


    Muss ich jetzt wirklich schauen für welche Forderung ich Insolvenzgläubiger bin und für welche ich Neugläubiger bin ? :gruebel:


  • Der Übergang des Anspruchs auf die Staatskasse tritt mit Auszahlung der PKH-Vergütung an diesen ein.

  • Der Übergang des Anspruchs auf die Staatskasse tritt mit Auszahlung der PKH-Vergütung an diesen ein.

    Nach einem Blick in § 122 ZPO kann ich jetzt auch wieder folgen, danke. :)

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  • Auzahlung an den RA erfolgte Ende Mai 2019 (nach IE)

    Ich bin jetzt zu dem Entschluss gekommen, dass die Staatskasse kein Insolvenzgläubiger ist.
    Fälligkeit der Gerichtskosten sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG bei unbedingter Kostenentscheidung am 02.05.2019
    Fälligkeit der RA-Vergütung; § 8 RVG wenn der Auftrag / Angelegenheit beendet ist oder der Rechtszug beendet ist.

    Dies wäre demzufolge alles nach Insolvenzeröffnung.
    Daher könnte ich die bewilligte VKH aufheben und die angefallenen Kosten der Partei zum Soll stellen.

    Wie seht ihr das ?

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