Widerspruch Eintragungsanordnung bei Gerichtsvollzieher eingegangen

  • Hallo ihr lieben,

    ich habe folgenden Sachverhalt:

    - Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist am 11.10.2019 erlassen und am gleichen Tage an die Schuldnerin zugestellt worden.
    - mit Datum vom 15.10.2019 erhebt die Schuldnerin einen an den Gerichtsvollzieher unter seiner Büroanschrift adressierten Widerspruch, obwohl sie in der Eintragungsanordnung darauf hingewiesen wurde, dass der Widerspruch beim Amtsgericht X als Vollstreckungsgericht einzulegen ist
    - mit Schreiben vom 07.01.2020 legt der Gerichtsvollzieher den Widerspruch unter Beifügung seiner Sonderakte beim Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor

    Fakt ist, dass der Widerspruch erst am 07.01.2020, und damit deutlich verspätet, beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingegangen ist. Allerdings ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch verpflichtet, den Widerspruch unverzüglich beim Vollstreckungsgericht einzureichen, Zöller, 31. Aufl., Rz. 2 zu § 882d ZPO. Hätte er das getan, wäre der Widerspruch hier noch rechtzeitig eingegangen. Bei einer Berufung wäre das z.B. ein Grund für eine Wiedereinsetzung (Zöller, Rz. 14 zu § 519 ZPO). Jedoch dürfte hier eine Wiedereinsetzung ausscheiden, da es sich bei der Frist des § 882d ZPO nicht um eine Notfrist handelt... Und nu? Widerspruch zu spät und damit unzulässig? Wie seht ihr das?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    das Kruemelchen

  • Aus meiner Sicht entscheidet der Eingang bei Gericht, da der RMB-Belehrung klar zu entnehmen ist, wo der Widerspruch eingereicht werden muss.

    Etwas anderes könnte vielleicht noch gelten, wenn der Schuldner nachweist, dass der GVZ den Widerspruch absichtlich verspätet weitergeleitet hat.

    (Man kann auch nicht eine Berufung gegen ein Urteil des AG A einfach beim AG B einreichen, weil dieses näher liegt, und sich dann für die Frist auf die Abgabe beim unzuständigen Gericht stützen.)

    In der Entscheidung über den Widerspruch kann man die Zulässigkeit ggf. auch etwas außen vor lassen, wenn er ohnehin nicht begründet ist.

  • Kurzer Hinweis auf Unzulässigkeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Nach Fristablauf wird nach Aktenlage entschieden.

    Vielleicht auch schon mal ein kleiner Hinweis, ob der Widerspruch nach bisheriger Aktenlage denn in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte. Das ist in der Regel nicht der Fall, oder gibt es hier Anhaltspunkte?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich kann Frog und Pfänder nur zustimmen.

    Der Widerspruch ist nicht fristgerecht beim Vollstreckungsgericht eingegangen und ist damit unzulässig...

    Ggf. würde ich zur Begründetheit noch was sagen oder - falls Vollzahlung der Forderung als Grund für den Widerspruch angegeben worden sein sollte - auf die Beantragung der vorzeitigen Löschung beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinweisen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich sehe das genauso wie ihr, war mir nur etwas unsicher, weil die Fristversäumnis ja offensichtlich durch die verzögerte Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher entstanden ist.

    Begründet ist der Widerspruch auch nicht, dann werde ich ihn wohl gleich zurückweisen.

    Vielen Dank für eure Bestätigung, habt noch einen schönen Tag.

  • Die Fristversäumnis ist durch die Einreichung bei der falschen Stelle entstanden. Daß der GV das hätte fixer weiterreichen können, ist natürlich unbestritten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hat der GV wenigstens selber noch geprüft, ob eine eigene Abhilfe angezeigt gewesen wäre? Ansonsten grenzt das ja schon etwas an Arbeitsverweigerung.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ich finde, Ihr macht euch das zu einfach. Woher soll die einfache Schuldnerin die feinen Unterschiede kennen? Sie hatte Kontakt mit dem Gericht durch den GV - der hat sie eingetragen und nun hat sie alles falsch gemacht, weil sie bei ihm den Widerspruch eingelegt hat...:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Naja, die Eintragungsanordnung enthält nachstehende Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Eintragungsanordnung können Sie

    binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruchbeim zuständigen Vollstreckungsgericht, Amtsgericht - Name, Anschrift -

    einlegen.Der Widerspruch hemmt jedoch nicht die Eintragung. Die Eintragung kann nur verhindert werden, wenn Sie

    gleichzeitig mit dem Widerspruch einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gem. § 882d Abs. 2

    ZPO stellen.

    Der Adressat der Erklärung sollte für jemanden, der sich das Schreiben durchliest daher zweifelsfrei feststehen.

  • Richtig. In der Rechtsmittelbelehrung steht laut und deutlich das Gericht, bei dem das Rechtsmittel binnen genannter Frist einzureichen ist, mit Namen und voller Anschrift. Wer es dann doch woanders einreicht, ist selbst schuld.

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  • Wir kennen den Grund nicht. Überlastung? Erkrankung? Unfähigkeit? Die Bandbreite ist groß. Ändert aber auch nichts daran, daß es die Schuldnerin selbst verbockt hat.

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