Letzter gewöhnlicher Aufenthalt- Beschwerde

  • Hallo,
    ich habe ein Nottestament eröffnet und nach § 350 FamFG an das zuständige Nachlassgericht x abgegeben. Vorher habe ich nach § 26 FamFG den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ermittelt. Der Erblasser wurde hier nur im Altenheim von der Betreuerin angemeldet. Er ist dort aber nie gelandet, weil er gleich in der hiesigen Klinik verstorben ist. Nun beschwert sich der Anwalt der Tochter, dass wir und nicht x zuständig sind. Muss ich trotz Abgabe nun noch einen Beschluss fertigen und die Zuständigkeit zurückweisen?
    Das Nachlassgericht x sieht sich als zuständig an.

  • Du hast das Verfahren abgegeben? Oder nur das eröffnete Testament an das zuständige Nachlassgericht übersandt?

    Bei Abgabe bzw. bei Verweisung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.

    Nur bei Abgabe bzw. bei Verweisung macht man einen Beschluss.

  • Mit der Eröffnung und Übersendung nach § 350 FamFG ist Dein Verfahren beendet und beim Nachlassgericht x beginnt ein neues Verfahren (u.a. Bekanntgabe an die Beteiligten, vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.02.2014, 1 AR 3/14).

    Es handelt sich bei der Übersendung nicht um eine Abgabe oder Verweisung. Insofern ist auch keinerlei Beschluss dazu erforderlich.

    Es gibt bei Dir gar kein Verfahren mehr im Rahmen dessen der RA die Zuständigkeit rügen könnte.

    Das kann der RA nur in einem Verfahren vor dem NLG x rügen. Aber eine Beschwerdemöglichkeit hat er auch hier nicht (§ 65 Abs. 4 FamFG).

    Auch ein Fall des § 5 FamFG liegt nicht vor.

    5 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (11. Januar 2020 um 09:32)

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