Ich weiß gar nicht, wo ich zu diesem Thema was finden kann. Und da auch unsere Mittagsrunde nicht sicher ist, bitte ich hier mal um eure Mithilfe:
2010 bewilligten A und B, je Eigentümer zu 1/2, u. a. die Eintragung einer Dienstbarkeit. Ein diesbezüglicher Antrag nach § 15 GBO wurde nicht gestellt, es sollten nur andere Teile der Urkunde vollzogen werden.
A übertrug B 2014 seinen MEA, Vollzug ist erfolgt, sodass B als Alleineigentümer eingetragen ist.
Nun wird der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit nach § 15 GBO aus der Urkunde aus 2010 gestellt. Damals hat B ja nur für seine 1/2 Eigentümerstellung die Eintragung bewilligt. Andererseits wäre die Eintragung der Dienstbarkeit an einem MEA nicht möglich und B wusste um die damalige Bewilligung. Der Vertrag aus 2014 enthält leider keine Angabe zu der noch nicht eingetragenen Dienstbarkeit.
Kann ich die damalige Bewilligung so auslegen, dass diese für den nunmehr vollständigen 1/1 Anteil gilt oder ist eher Zurückweisung geboten?