Bewilligung ausreichend?

  • Ich weiß gar nicht, wo ich zu diesem Thema was finden kann. Und da auch unsere Mittagsrunde nicht sicher ist, bitte ich hier mal um eure Mithilfe:

    2010 bewilligten A und B, je Eigentümer zu 1/2, u. a. die Eintragung einer Dienstbarkeit. Ein diesbezüglicher Antrag nach § 15 GBO wurde nicht gestellt, es sollten nur andere Teile der Urkunde vollzogen werden.

    A übertrug B 2014 seinen MEA, Vollzug ist erfolgt, sodass B als Alleineigentümer eingetragen ist.

    Nun wird der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit nach § 15 GBO aus der Urkunde aus 2010 gestellt. Damals hat B ja nur für seine 1/2 Eigentümerstellung die Eintragung bewilligt. Andererseits wäre die Eintragung der Dienstbarkeit an einem MEA nicht möglich und B wusste um die damalige Bewilligung. Der Vertrag aus 2014 enthält leider keine Angabe zu der noch nicht eingetragenen Dienstbarkeit.

    Kann ich die damalige Bewilligung so auslegen, dass diese für den nunmehr vollständigen 1/1 Anteil gilt oder ist eher Zurückweisung geboten?

  • Spontan: Wenn B ausdrücklich nur für seinen MEA bewilligt hatte, bleibt nur die Zurückweisung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn es um eine Dienstbarkeit geht, die nur am ganzen Grundstück lasten kann, sollte das andererseits auf die Bewilligung durchschlagen.

    Auch entgegen ausdrücklich anders lautendem Wortlaut der Bewilligung?

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  • Wenn es um eine Dienstbarkeit geht, die nur am ganzen Grundstück lasten kann, sollte das andererseits auf die Bewilligung durchschlagen.

    Auch entgegen ausdrücklich anders lautendem Wortlaut der Bewilligung?

    Der wird lediglich lauten, dass beide Miteigentümer die Eintragung der Dienstbarkeit am Grundstück bewilligen. Wenn man dabei (koordinierte) Einzelverfügungen unterstellt (vgl. MüKo/Schmidt BGB § 747 Rn 25; a.A. BGH, Urteil vom 04.02.1994, V ZR 277/92), könnte man womöglich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese auch dem hinzuerworbenen Anteil gilt. Würde vermutlich beanstanden, aber nicht meine Pension darauf verwetten, dass es das Beschwerdegericht nicht anders sieht.

  • Vielleicht kann ja die Bewilligung hier noch eingestellt werden.

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  • Vielleicht kann ja die Bewilligung hier noch eingestellt werden.

    :gruebel: Belastet wird mit der Dienstbarkeit das Grundstück als Ganzes! Die Bewilligung kann und wird auch nur darauf gerichtet sein. Davon zu unterscheiden ist, inwieweit die Verfügungen in gegenseitiger Abhängigkeit stehen und als "Einzelverfügungen" jeweils noch ohne die andere gelten sollen. Halte das Ergebnis so oder so nicht für zwingend und würde, sofern nicht noch Fundstellen mitgeteilt werden, daher, wie schon geschrieben, beanstanden.

  • Vielleicht kann ja die Bewilligung hier noch eingestellt werden.

    "Die Erschienenen bewilligen und beantragen..."

    Verfügung über das ganze Grundstück. Jeder Erklärung für sich alleine wäre die Verfügung eines Nichtberechtigten, die durch den Erwerb wirksam würde (§ 185 Abs. 2 S. 1 Als. 2 BGB). Aber eben nur, wenn man die Erklärungen tatsächlich so isolieren kann.

  • Dann trag es ein.:cool:

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  • Guten Morgen,
    ich hänge mich mal an, SuFu hat mich leider nicht weiter gebracht.
    Die Stadt beantragt mit Unterschrift und Siegel die auf BV 1 eingetragene bpD auch auf BV2 zu erweitern "(Haftungserweiterung)". Tatsächlich ist in dem Antrag sonst nichts weiter enthalten.
    Reicht das so oder müsste nicht zumindest ein Verweis auf die Bewilligung unter Angabe von UR-Nr., Datum, Notar erfolgen... Mir ist der Antrag so ein bisschen sehr schlank.
    Danke Euch!

  • Der Bezug auf die bestehende Eintragung gibt Dir doch alle notwendigen Angaben. Solange die Stadt Eigentümerin ist...

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  • Die Eintragung nimmt doch garantiert Bezug auf die Bewilligung, weshalb ich das nicht problematisieren würde. In das Anschreiben zur Eintragungsnachricht würde ich aber die Bitte aufnehmen, zukünftig ausdrücklich auf Eintragung und Bewilligung Bezug zu nehmen.

  • Die Eintragung nimmt doch garantiert Bezug auf die Bewilligung, weshalb ich das nicht problematisieren würde. In das Anschreiben zur Eintragungsnachricht würde ich aber die Bitte aufnehmen, zukünftig ausdrücklich auf Eintragung und Bewilligung Bezug zu nehmen.

    Das tut sie. Vielleicht bin ich doch zu sehr Erbsenzähler....:oops:

    Vielen Dank!!

  • Ich zähle ja selbst sehr gern, aber diesen Topf würde ich stehenlassen.

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