Hallo zusammen,
ein Gläubiger des eingetragenen Grundstückseigentümers beantragt die Löschung eines Wohnungsrechts mit Rangvorbehalt für GS. Löschungserleichterung ist eingetragen, Rangvorbehalt ist derzeit nicht ausgenutzt.
Der Gläubiger hat sich erst kurze Zeit vorher eine ZwaSi eintragen lassen.
Gläubigervertreter erklärt, er beantrage unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung des Wohnungsrecht, weil das Recht die Zwangsvollstreckung seiner Mandantin "störe".
Mir ist nicht ganz klar, wieso es ihn stört (GB ist ja unrichtig; Rangvorbehalt betrifft die eingetragene ZwaSi nicht...) und ob der Gläubiger überhaupt ein Antragsrecht hat (§ 14 GBO scheint nicht einschlägig zu sein).
Der Tod der Berechtigten macht das GB unrichtig. Wir haben gelernt, dass eine Anregung reicht und kein richtiger Antrag notwendig ist. Darf ich also doch einfach so löschen? Wer haftet für die Kosten, der "Anreger"?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!