Löschung Wohnungsrecht Antrag Gläubiger

  • Hallo zusammen,

    ein Gläubiger des eingetragenen Grundstückseigentümers beantragt die Löschung eines Wohnungsrechts mit Rangvorbehalt für GS. Löschungserleichterung ist eingetragen, Rangvorbehalt ist derzeit nicht ausgenutzt.
    Der Gläubiger hat sich erst kurze Zeit vorher eine ZwaSi eintragen lassen.

    Gläubigervertreter erklärt, er beantrage unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung des Wohnungsrecht, weil das Recht die Zwangsvollstreckung seiner Mandantin "störe".

    Mir ist nicht ganz klar, wieso es ihn stört (GB ist ja unrichtig; Rangvorbehalt betrifft die eingetragene ZwaSi nicht...) und ob der Gläubiger überhaupt ein Antragsrecht hat (§ 14 GBO scheint nicht einschlägig zu sein).
    Der Tod der Berechtigten macht das GB unrichtig. Wir haben gelernt, dass eine Anregung reicht und kein richtiger Antrag notwendig ist. Darf ich also doch einfach so löschen? Wer haftet für die Kosten, der "Anreger"?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • Wir bewegen uns doch im Bereich des § 22 GBO. Da gilt uneingeschränkt § 13 GBO, weshalb es eines Antrags eines Berechtigten bedarf (s. dazu Demharter, 31. Aufl., § 22 GBO, Rz. 45).
    Verlierender Teil ist der Gläubiger unstreitig nicht, weshalb er insoweit nicht antragsberechtigt ist. Bliebe nur die Antragsberechtigung als gewinnender Teil.
    Gewinnender Teil wäre der Gläubiger dann, wenn ihm ein Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB zustünde. Da stolpere ich über die (online)Kommentierung im MüKo bei Rz. 23 zu § 894 BGB, wo Dritten grundsätzlich abgesprochen wird, solche Ansprüche zu haben: "Anderes gilt, wenn es sich um dinglich Berechtigte handelt, die wegen Eintragung eines nicht bestehenden Rechts durch den scheinbar ungünstigen Rang ihrer Rechte ... beeinträchtigt sind." Dabei wird auf RGZ 53, 408 (410) und Staudinger/Picker, 2019, Rn. 67 verwiesen. Will der Gläubigervertreter darauf hinaus (ohne es zu sagen oder vielleicht zu wissen)?
    Dann trüge allerdings auf jeden Fall der Gläubiger als Antragsteller die Kosten der Löschung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der BGH führt zu einem erloschenen Wohnungsrecht und dem Antragsrecht des nachrangig eingetragenen Grundpfandgläubigers im Schlussurteil vom 11.07.1996, IX ZR 81/94, aus (Hervorhebung durch mich):

    „bb) Verfahrensrechtlich steht eine Eintragung des früheren Bekl. im Grundbuch einem Vollstreckungszugriff der Kl. ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr wäre das Grundbuch unrichtig, wenn der Schuldner zu 2 darin noch als Berechtigter eingetragen wäre; es wäre gem. § 22 GBO aufgrund der Vorlage einer Sterbeurkunde zu berichtigen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1988, 247 (248f.)). Antragsberechtigt i.S. von § 13 I 2 GBO wäre auch die Kl. wegen des zu ihren Gunsten nachrangig eingetragenen Grundpfandrechts. Denn bei einer Berichtigung gem. § 22 GBO gewinnt unmittelbar unter anderem derjenige Teil, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 85 zu a; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 22 Anm. 12). Aufgrund dieser Vorschrift steht dem nachstehenden Hypothekengläubiger ein Berichtigungsanspruch mit Bezug auf eine vorgehende rechtsunwirksame Eintragung zu (BayObLG, BWNotZ 1988, 165 (166); Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, § 13 Rdnr. 61; Augustin, in: RGRK, 12. Aufl., § 894 Rdnr. 20 m.w.Nachw.)“

    Im übrigen käme es bei der Kostenschuldnerhaftung aus § 22 GNotKG auf die Antragsberechtigung nicht an (s. Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage 2019, § 22 RN 7; Wilsch im Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 20. Auflage 2017, § 22 RN 6).
    Vorausgesetzt wird lediglich, dass die Löschung nicht im Amtsverfahren erfolgt, denn im Amtsverfahren kommt eine „Antragstellerhaftung“ für die Kosten (§ 22 GNotKG) nicht in Betracht (s. OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 21.12.2015, 34 Wx 349/15, mwN
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01431?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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