Vergleich mit Widerrufsvorbehalt im Termin / Rechtskraftzeugnis

  • Moin,
    im Termin ist ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen worden. Es ist nicht widerrufen worden. Habe um Hergabe vollstreckbarer Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk gebeten.
    Antwort:
    "Gemäß § 32 Rdnr 38, ZPO Münchener Kommentar handelt es sich bei einem Vergleich um eine reine Parteivereinbarung. Aus diesem Grund erfolgt keine Erteilung eines Rechtskraftvermerkes."
    In meinen 32 Jahren Berufsleben habe ich es immer so gemacht und immer wurde Rechtskraft bescheinigt. Ich stehe völlig auf dem Schlauch....

  • Tja, 32 Jahre falsch gemacht... ;)

    Ganz einfach: Gegen einen Vergleich ist kein Rechtsmittel gegeben, insofern kann keine Rechtskraft bescheinigt werden.

    Da bei Widerrufsvergleichen eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt wird, wenn er nicht widerrufen wurde, ist der entsprechende Zusatz daher minigens unnötig.

  • Die Vorschrift des § 706 ZPO regelt die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen.
    Sie gilt für Urteile, Vollstreckungsbescheide und Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind, mangels Rechtskraftfähigkeit aber nicht für Prozessvergleiche (s. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 706 Rn 1).

  • Vergleiche erwachsen nicht in Rechtskraft.
    Rechtskraftvermerke gibt es nur auf Entscheidungen - nicht auf Vergleiche.

    Genau - Vergleiche können "nur" bestandskräftig werden (oder von vornherein sein, wenn kein Widerruf vorbehalten wurde).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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