Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum

  • Hallo zusammen,

    ich benötige mal wieder eure Hilfe.

    In der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden die im Aufteilungsplan mit Nr. 1-5 bezeichneten gewerblichen Nutzungseinheiten (Ferienwohnungen) als abgeschlossen bescheinigt. In der Teilungserklärung lautet es wie folgt: ...an den im Aufteilungsplan mit Nr. bezeichneten Räumen.
    Einig ist man sich über die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Bewilligt und beantragt wird die Eintragung der Aufteilung und die Bildung von Wohnungsgrundbüchern. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um Teileigentum (=mit Nr.... bezeichneten Teileinheit)
    Würdet ihr hier Bewilligung und Antrag ändern lassen? Notar hätte auch Vollmacht alle Erklärungen abzugeben.

    Ausserdem wurden bereits Grundschulden beurkundet. Hier ist als Belastungsgegenstand MEA, Flst.Nr. und qm richtig angegeben, jedoch wurde es auch hier als Wohnung bezeichnet. Es wird auch nicht auf die Teilungserklärung verwiesen.
    Meines Erachtens ist hier § 28 GBO nicht erfüllt (fehlende Verweisung auf TE und Angabe Wohnung anstatt Räumen (Teileinheit).
    Wie sieht ihr das?

    Ich bin um jede Meinung dankbar. Leider ist die Sache wie immer eilig.

  • Zur Grundschuldbestellung an künftigem Wohnungs- oder Teileigentum siehe hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post627819

    Die Teilungserklärung bezeichnet die Sondereigentumseinheiten neutral mit Räumen. Enthalten die Ferienwohnungen Küche, Ausguss und WC können sie auch Wohnzwecken dienen (s. Ziff. 4 der AV für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Absatz 4 Nr. 2 und § 32 Absatz 2 Nr. 2 WEG vom 19.03.1974; BAnz Nr. 58 vom 23.3.1974). Insofern würde ich allein aus der Bezeichnung „Ferienwohnung“ nicht schließen wollen, dass es sich um Teileigentum handelt. Wie sieht denn die Darstellung in den Grundrissen aus ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei der Grundschuld ging es mir um § 28 GBO. Habe in Beck online nachgelessen, dass vor Anlegung von Wohnungs- und Teileigentum keine Angabe übereinstimmend mit dem Grundbuch erfolgen kann und deswegen Angabe UR Nr. und Notar der Teilungserklärung, MEA, Grundstück und Sondereigentum erfolgen muss.

    In den Grundrissen ist jeweils ein Zimmer mit Kochgelegenheit und WC vorhanden. Dies wäre also ausreichend für eine Wohnung. Ich dachte nur, dass die Angabe in der Abgeschlossenheitsbescheinigung und in der Teilungserklärung identisch sein sollen. Bin anscheinend irgendwie auf dem falschen Pfad.

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