Anwendbarkeit § 732 II ZPO in der Teilungsversteigerung

  • Hallo in die Runde, ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Fall weiterhelfen.

    Es läuft das Versteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen geschiedenen Eheleuten. Der Mann ist über 80 und nachweislich schwer krank. Nach einem abgewiesenen Vollstreckungsschutzantrag hatte ich terminiert, jedoch zwei Wochen vor dem Termin einen Antrag gem. § 765a ZPO mit der ausführlichen Stellungnahme einer Uniklinik zum Gesundheitszustand des Mannes erhalten, welche einen Zusammenhang der Versteigerung mit der Verschlechterung des Zustandes bis hin zur Lebensgefahr andeutet. Ich habe daraufhin das Verfahren unter Aufhebung des Termins eingestellt und einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt. Die Frau hat sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es solle nur das Verfahren verzögert werden. Das Landgericht hat nun (drei Wochen später) meinen Beschluss aufgehoben mit der Begründung, es hätte keine Einstellung erfolgen dürfen, da zuvor die Maßnahmen des §732 II ZPO hätten ausgeschöpft werden müssen. In dem Zuge wurde an mich zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Mir stellt sich hier allerdings die Frage, ob der § 732 II ZPO in der Teilungsversteigerung überhaupt zur Anwendung kommen kann. Ich würde jetzt (da nun kein Termin mehr vor der Tür steht ohne Einstellung...) eine solche Maßnahme zur Begutachtung erneut anordnen, um über den Schutzantrag entscheiden zu können. Bestehen dagegen Bedenken? Der Termin zur Untersuchung soll in zehn Tagen stattfinden und ich würde ungern dem Amtsarzt absagen.

    Vielen Dank schonmal.

  • Da in der Teilungsversteigerung kein Vollstreckungstitel und damit auch keine Vollstreckungsklausel erforderlich ist, scheidet eine Anwendung von § 732 ZPO aus. Es gibt keine Klausel, also kann man auch keine Erinnerung dagegen einlegen.
    Wer auch immer da beim Landgericht entschieden hat - viel Ahnung von ZVG hat sie oder er nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der 732 II ZPO kommt ja auch immer mal in Verbindung mit 769 II ZPO. Aber wenn ich das Verfahren nach 765a ZPO einstelle, dann brauche ich doch 732 II ZPO gar nicht. Und im Übrigen wie hiro: Eine Klausel fehlt mir schon mal gänzlich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sie hat ja geschrieben, dass sie das Verfahren eingestellt hat. Aber dafür reicht m.A. der 765a ZPO selbst aus. Da brauche ich kein 732 II ZPO.

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  • Das Verfahren wurde gem. § 765a ZPO (nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt über die Dauer der Erstellung eines Gutachtens) einstweilen für die Dauer von drei Monaten eingestellt. Die Einstellung erfolgte unter der Auflage, dass der Antragsgegner sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen hat, welche ich dann mit konkreten Fragen verbunden habe.

  • § 765a ZPO ist als "Generalklausel des Vollstreckungsschutzes" immer anwendbar, auch in Teilungsversteigerungsverfahren (soweit unstreitig).
    Zwar wird in § 765a auf 732 Abs. 2 verwiesen, aber dieser Verweis geht in Teilungsversteigerungen ins Leere, weil es hier eben nicht um die Durchsetzung einer Geldforderung geht. Sinn und Zweck der Einstellung (oder Fortsetzung) gegen Sicherheitsleistung ist doch, den finanziellen Anspruch des Gläubigers zu sichern (bzw. bei Fortsetzung gegen Sicherheitsleistung einen eventuellen finanziellen Schaden des Schuldners abzusichern), und einen solchen finanziellen Anspruch gibt es in der Teilungsversteigerung nicht, weshalb eine Anwendung von § 732 Abs. 2 ZPO ausscheidet.

    Wie hoch sollte die Sicherheit auch sein? Anteil des Antragstellers am Versteigerungsobjekt?

    Bei 765a in Teilungsversteigerungen habe ich nie auch nur eine Sekunde über eine Sicherheitsleistung nachgedacht. Auflagen ja, idR ärztliche Behandlung, aber Sicherheitsleistung? Aus meiner Sicht völlig abwegig.

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  • Kommt vor dem Versteigerungstermin ein schlüssiger Antrag nach § 765a ZPO rein und kann vor der Sitzungnicht mehr rechtzeitig eine Begutachtung durchgeführt werden, stelle ich immer nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO ein.

    In § 765a Abs.1 S. 2 ZPO steht ausdrücklich, „Es [das Vollstreckungsgericht] ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.“
    § 732 Abs. 2: Das Gericht kann vor der Entscheidung [hier dann nach § 765a ZPO] eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

    D.h. Gutachten in Auftrag geben mit Einstellung nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO für ein paar Wochen (in Absprache mit dem Gutachter)
    Liegt das Gutachten dann vor, Entscheidung gem. § 765a ZPO mit ggf. „richtiger“Einstellung.

    Ich wüsste nicht, warum dies nicht auch bei Teilungsversteigerungsverfahren Anwendung finden sollte. Dass § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung anwendbar ist, dürfte ja mittlerweile klar sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Babs (13. Januar 2020 um 10:30) aus folgendem Grund: Leerzeichen wurden nicht übernommen

  • Kommt vor dem Versteigerungstermin ein schlüssiger Antrag nach § 765a ZPO rein und kann vor der Sitzungnicht mehr rechtzeitig eine Begutachtung durchgeführt werden, stelle ich immer nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO ein.

    In § 765a Abs.1 S. 2 ZPO steht ausdrücklich, „Es [das Vollstreckungsgericht] ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.“
    § 732 Abs. 2: Das Gericht kann vor der Entscheidung [hier dann nach § 765a ZPO] eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

    D.h. Gutachten in Auftrag geben mit Einstellung nach § 765a ZPO i.V.m. § 732 S. 2 ZPO für ein paar Wochen (in Absprache mit dem Gutachter)
    Liegt das Gutachten dann vor, Entscheidung gem. § 765a ZPO mit ggf. „richtiger“Einstellung.

    Ich wüsste nicht, warum dies nicht auch bei Teilungsversteigerungsverfahren Anwendung finden sollte. Dass § 765a ZPO in der Teilungsversteigerung anwendbar ist, dürfte ja mittlerweile klar sein.

    Sehe ich auch so!:daumenrau

  • Ich bezweifele, daß es dem Landgericht um die Sicherheitsleistung geht. Offenbar versteht es die vorliegende Entscheidung bereits als abschließend, was folgerichtig der Beschwerde zum Erfolg verhilft. Das Problem dürfte darin liegen, daß in der Einstellungsentscheidung nicht klar zum Ausdruck kommt, daß es sich um eine Einstellung bis zur Entscheidung in der Sache, mithin um genau die Anordnung, welche das Landgereicht vermißt, handelt.

  • #8 finde ich aber nicht mißverständlich. Was hat das LG da gelesen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • #8 finde ich aber nicht mißverständlich. Was hat das LG da gelesen?

    Vielleicht so wie es im ersten Beitrag steht:

    "Ich habe daraufhin das Verfahren unter Aufhebung des Termins eingestellt und einen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragt. Die Frau hat sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es solle nur das Verfahren verzögert werden."

    Ich halte es schon für fraglich, ob gegen die einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig war.

    In der Einzelzwangsvollstreckung enthalten unsere Einstellungsbeschlüsse (vor der späteren Entscheidung über Erhöhung des Pfändungsfreibetrages usw.) eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der befristeten Rechtspflegererinnerung. Soweit ich mich entsinne, ist das nur der Fall, da gegen eine gleichlautende Entscheidung durch den Richter überhaupt kein Rechtsmittel zulässig wäre (Zwischenentscheidung).

    Im hier diskutierten Fall hätte daher vielleicht gar keine Vorlage an das LG erfolgen sollen. (Der Sachverhalt lässt allerdings offen, ob vor der einstweiligen Einstellung eine Anhörung der Ehefrau dazu erfolgte.)

  • Aus meiner Sicht passt der § 707 ZPO nicht. Dieser hat ganz andere Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit und § 732 Abs. 2 ZPO verweist auch nicht auf den § 707 ZPO.

    Die Voraussetzungen entsprechen einander (BeckOK/Ulrici PO § 732 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13.06.2013, VII ZB 9/13: „Im inblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen icherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. , § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).“)

    Zur Anwendbarkeit des § 732 Abs. 2 ZPO in der Zwangsversteigerung: Dassler/Schiffhauer/Hintzen ZVG § 30a Rn 42. Der § 732 ZPO wird in § 180 Rn 103 ff nicht mehr genannt. Oder ich hab`s auf die Schnelle nicht gesehen.

  • Aus meiner Sicht passt der § 707 ZPO nicht. Dieser hat ganz andere Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit und § 732 Abs. 2 ZPO verweist auch nicht auf den § 707 ZPO.

    Die Voraussetzungen entsprechen einander (BeckOK/Ulrici PO § 732 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13.06.2013, VII ZB 9/13: „Im inblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen icherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. , § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).“)

    ....

    Die Voraussetzungen für die Nichtanordnung der Sicherheitsleistung mögen bei § 732 und 707 ZPO die gleichen sein.

    Ich wüsste aber nicht, weshalb ich letztgenannte Vorschrift in einem Einstellungsbeschluss nennen sollte.

    Nach S. 1 des § 707 Abs. 1 ZPO wurde dieser für bestimmte Konstellationen geschaffen: "Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht..."

    Von den genannten Varianten liegt im hier diskutierten Fall keine vor.

  • Ich bezweifele, daß es dem Landgericht um die Sicherheitsleistung geht. Offenbar versteht es die vorliegende Entscheidung bereits als abschließend, was folgerichtig der Beschwerde zum Erfolg verhilft. Das Problem dürfte darin liegen, daß in der Einstellungsentscheidung nicht klar zum Ausdruck kommt, daß es sich um eine Einstellung bis zur Entscheidung in der Sache, mithin um genau die Anordnung, welche das Landgereicht vermißt, handelt.


    Danke. Jetzt habe ich verstanden, um was es dem Landgericht eigentlich ging.
    Aber da ich bereits im Rahmen des § 765a ZPO einstellen kann, brauche ich den Umweg über den § 732 ZPO doch gar nicht :gruebel:
    Der § 732 Abs. 2 ZPO eröffnet einen Weg, vor der endgültigen Entscheidung über die Klausel nach § 732 Abs. 1 ZPO mal auf die Bremse zu treten, um dann in Ruhe zu entscheiden, ob man weiterfahren darf oder aussteigen muss. Dies ergibt insofern Sinn, als die Entscheidung nach § 732 Abs. 1 eine endgültige (entweder zulässig oder nicht) ist.
    Bereits § 765a ZPO selbst eröffnet aber den Weg einer einstweiligen Einstellung, wie es im Ausgangsfall laut Sachverhaltsschilderung auch passiert ist. Insofern halte ich den § 732 Abs. 2 nach wie vor für fehl am Platze.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
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