Anwendbarkeit § 732 II ZPO in der Teilungsversteigerung

  • Eine Möglichkeit, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren, ist - neben der Aufhebung - die zeitlich befristete oder unbefristete Einstellung.
    Damit ist der Antrag beschieden und es liegt eine rechtsmittelfähige Entscheidung vor.
    Erkennbar ist eine solch abschließende Entscheidung , sofern zeitlich befristet, daran, dass ein konkreter Einstellungszeitraum bestimmt wurde.

    Daneben bietet § 765a ZPO durch den Querverweis auf § 732 ZPO die Möglichkeit, bis zur Bescheidung des Antrags die Maßnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um einer Partei einen unwiederbringlichen Rechtsnachteil zu vermeiden.
    So z.B. die einstweilige Einstellung bei Pfändungsschutzanträge, um die Auskehr von Geld oder Verwertung der Sache so lange aufzuschieben, bis eine Entscheidungsreife des Antrags erlangt ist.
    In diesen Fällen stellt man einstweilen, bis zur Entscheidung über den Antrag, ein (bestenfalls mit Verweis auf die Verfahrensnormen)
    Diese einstweilige Einstellung unterliegt auch keinem Rechtsmittel und kann nur über die Rechtspflegererinnerung angegriffen werden.


    In der Zwangsversteigerung würde als Maßnahme die isolierte Aufhebung des Versteigerungstermins ausreichend sein, wenn man eine Entscheidungsreife über den Antrag nicht bis zum Termin oder in einem, den Beteiligten zumutbaren Zeitfenster nach dem Termin herbeiführen kann (wie hier durch Beweiserhebung). Anderenfalls würde auch die Abhaltung des Versteigerungstermins und die Bestimmung eines gesonderten Verkündungstermins genügen.

    Vorliegend wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aber (ohne einstweilen) eingestellt.
    Während der Einstellung des Verfahrens nimmt das Gericht zudem auch keine leitenden Maßnahmen war, wie z.B. eine Beweiserhebung.

    Ob es nun seitens des Landgerichts Wortklauberei oder seitens des Amtsgerichts schlecht tenoriert war, lässt sich nur beurteilen, wenn man die aufgehobene Entscheidung in Gänze kennt.

    Seitens des Amtsgerichts ist aber derzeit nichts weiteres zu veranlassen, der Termin ist vom Tisch, die Beweiserhebung läuft, bei Entscheidungsreife kann der Antrag beschieden werden und dann geht das Verfahren halt so oder so weiter..

  • Ich habe die Diskussion mit großem Interesse verfolgt.
    Es wäre aber doch sehr hilfreich, die Kollegin würde den
    Beschluss zur Veröffentlichung geben.
    Es macht mir wenig Freude, nur indirekt zu erfahren,
    was ein LG entschieden hat.
    Die Veröffentlichungen dienen zur Rechtsfortbildung einerseits
    und anderseits zur Kontrolle von Rechtsentscheidungen.
    Daher meine Bitte an die Kollegin: Einsenden und Rpfleger
    oder andere freuen sich, gerade in den heutigen Zeiten,
    wo ZVG doch etwas darbt.

    Allen 1 schönes WE wohoj

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