Gütergemeinschaft niederländisches Rechts

  • Die Eheleute sind im Grundbuch als Eigentümer in der Gütergemeinschaft niederländisches Rechts eingetragen.
    Der Ehemann ist verstorben.
    Es wird ein deutscher Erbschein vorgelegt. Erben sind demnach die Ehefrau und die beiden Kinder zu je 1/3-Anteil.
    Antrag auf Grundbuchberichtigung ist gestellt.
    Wie würdet Ihr die Eintragung in Abt. I vornehmen?

  • Wenn ich von den je 1/3 Erbquoten ausgehe, dann hat das deutsche Nachlassgericht den Erbschein wohl in Anwendung niederländischen Rechts erteilt.

    Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…189#post1015189
    erben nach Art. 4:10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 1 BW (= Burgerlijk Wetboek) die Kinder und der überlebende, nicht von Tisch und Bett getrennte Ehegatte zu gleichen Teilen, allerdings mit der Besonderheit, dass der Nachlass aufgrund „gesetzlicher Verteilung“ gem. Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW mit allen Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten übergeht, der allein verfügungsbefugt ist, während die Erbrechte der Abkömmlinge in Geldansprüche umgewandelt werden, die grds. erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zahlungsfällig. Das Gutachten der Notarakademie Baden-Württemberg vom Bearbeitungsstand August 2015 führt dazu aus: „Die gesetzliche Erbfolge nach niederländischem Recht ist daher mit einer deutschen Alleinerbfolge des Ehegatten, verbunden mit aufschiebend befristeten Pflichtteils- bzw. Vermächtnisansprüchen der Abkömmlinge vergleichbar“ So sieht es auch das Gutachten des DNotI vom 01.03.2010, Gutachten/Abruf-Nr: 98857
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…730581b9483a408
    in dem es unter 5 („zu den Pflichtteilen der Kinder“) ausführt:
    „Das niederländische Erbrecht sieht schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vor, dass der Nachlass zunächst ausschließlich an den überlebenden Ehegatten fällt und die gemeinschaftlichen Kinder ausschließlich schuldrechtliche Ansprüche erhalten, die auf den Tod des überlebenden Ehegatten aufschiebend bedingt sind“. (s. dazu auch Eule, Probleme der „gesetzlichen Verteilung“ im neuen niederländischen Partnerschaftserbrecht in der deutschen notariellen Praxis, RNotZ 9/2003, 434 ff).
    https://www.eule-tangenberg.de/downloads/Prob…ftserbrecht.pdf
    und hier:
    http://www.successions-europe.eu/Answers.aspx?c=nl&l=en&q=1

    Diesen Umstand müsste mE nach nicht nur ein Europäisches Nachlasszeugnis, sondern auch ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein, in dem niederländisches Erbrecht angewandt wird, ausweisen; s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1106756

    Wie ein solcher Erbschein auszusehen hat, hat Schoko hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057891
    dargestellt.

    Da die Kinder lediglich Pflichtteilsansprüche erhalten, müsste mithin die überlebende Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen werden. Dementsprechend müsste der Grundbuchberichtigungsantrag lauten. Wird der Erbschein nicht berichtigt, könnte ich mir als Eintragungstext vorstellen:

    „Durch Erbfolge vom ……………..(Erbschein des AG……..vom……Az: …….) und nach gesetzlicher Verteilung nach Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW übergegangen und berichtigt am……..“

    Allerdings kann der überlebende Partner/Ehegatte wohl innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Erbfall gemäß Art. 4:18 Absatz 1 BW durch eine notariell zu beurkundende Erklärung die gesetzliche Verteilung ablehnen, mit der Folge, dass dann die gesetzliche Erbfolge gemäß Art. 4: 1 C Absatz 1 a i.V. mit Art. 4: 11 Absatz 1 BW eintritt, also rückwirkend auf den Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Abkömmlingen entsteht (s. Eule, aaO). Das Gutachten der baden-württembergischen Notarakademie führt dazu aus:“ Mehrere Erben bilden eine Gemeinschaft sui generis“.

    Möglicherweise ist das vorliegend der Fall.

    Ich würde daher die Nachlassakte beiziehen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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