Zwang zur GB-Berichtigung

  • Was sagt Ihr dazu ?

    Mein Erbe hat einen GB-Berichtigungsantrag gestellt. Grundlage ist ein notariellesTestament, in dem eine Pflichtteilsstrafkausel enthalten ist.
    Ich habe eine e.V. in de Form des § 29 GBO erfordert, dass nach dem 1. Elternteil kein Pflichtteil geltend gemacht wurde.
    Diese Erklärung wird jetzt nicht eingereicht.

    Und nun ? Ich kann den Berichtigungsantrag ja nicht zurückweisen.
    E.V. mit Zwangsgeld versuchen zu bekommen ?

  • Die Verpflichtung erstreckt sich nach Eingang des Antrages nur noch auf die beizubringenden erforderlichen Unterlagen, siehe BeckOK GBO/Holzer GBO § 82 Rn. 26.

    Sind die zwei Jahre für die kostenfreie Berichtigung rum? Vorher kann man ohnehin nicht mit Zwangsgeld arbeiten, hierzu BeckOK GBO/Holzer GBO § 82 Rn. 22.

  • Schließe mich Kai an. Der Erbe hat nicht nur den Antrag zu stellen sondern auch die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen in der notwendigen Form beizubringen. Tut er das nicht, geht es nur mit Zwang, das aber auch erst nach Ablauf der 2-Jahresfrist...

  • Stimme zu!

    Allerdings kann der Erbe auch einen Erbschein an Stelle der e.V. vorlegen. Insofern scheint mir die ZwVfg bzw. Aufforderung unvollständig zu sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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