PKH kontrolle

  • Da ich erst neu in diesem Gebiet bin, benötige ich bitte Hilfe . Bin ich beim Landgericht in Strafsachen auch für die PKH kontrolle ( Adhäsion und Nebenklage ) zuständig?

  • Nach dem Gesetzeswortlaut: Eigentlich nein...

    PKH-Sachen werden dir nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 RpflG) und Familiensachen (§ 25a RpflG) übertragen . In Strafsachen bist du eigentlich für fast gar nichts zuständig (§ 22 und § 21 Nr. 1 RpflG). Daher müsste eigentlich dein Richter die PKH prüfen, wenn er das denn für nötig hielte.

    Praktisch läuft es in meinem Bezirk aber in der Regel so, dass entweder gar nicht geprüft wird oder der Rechtspfleger alles vorbereitet und tatsächlich bearbeitet.

    Zu dem Thema müsste sich auch was bei Juris finden (habe gerade keinen Zugang).

  • Ich komme zu einem anderen Ergebnis als die Diskussion von 2019, auf die Frog verweist. Ich meine, dass auch im (strafrechtlichen) Adhäsionsverfahren eine Rechtspflegerzuständigkeit im Rahmen des § 20 Nr. 4, 5 RpflG besteht.

    Nehmen wir den Fall der PKH für den Angeklagten im Adhäsionsverfahren: § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erklärt für die Prozesskostenhilfe die Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich für anwendbar, sobald die Klage erhoben ist. Dieser Verweis ist m.E. dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Vorschriften in der ZPO anzuwenden sind, sondern auch die Zuständigkeitsregelungen zur PKH in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des § 20 Nr. 4, 5 RpflG. Zu diesem Ergebnis kommt auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, § 404 Rz. 27; OLG Stuttgart v. 13.04.2007 – 4 Ws 119/07. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rechtspflegerzuständigkeit über § 20 Nr. 4, 5 RpflG ausdrücklich bejaht hat, Bundestags-Drs. 10/5305, Seite 16, LINK

    Im Übrigen kann der Richter im Zuständigkeitsstreit immer durch Beschluss nach § 7 RpflG die Rechtspflegerzuständigkeit bestimmen (das vom Rechtspfleger vorgenommene Geschäft ist dann in jedem Fall nicht unwirksam mangels Zuständigkeit, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 RpflG).

  • Ich komme zu einem anderen Ergebnis als die Diskussion von 2019, auf die Frog verweist. Ich meine, dass auch im (strafrechtlichen) Adhäsionsverfahren eine Rechtspflegerzuständigkeit im Rahmen des § 20 Nr. 4, 5 RpflG besteht.

    Nehmen wir den Fall der PKH für den Angeklagten im Adhäsionsverfahren: § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erklärt für die Prozesskostenhilfe die Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich für anwendbar, sobald die Klage erhoben ist. Dieser Verweis ist m.E. dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Vorschriften in der ZPO anzuwenden sind, sondern auch die Zuständigkeitsregelungen zur PKH in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des § 20 Nr. 4, 5 RpflG. Zu diesem Ergebnis kommt auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, § 404 Rz. 27; OLG Stuttgart v. 13.04.2007 – 4 Ws 119/07. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rechtspflegerzuständigkeit über § 20 Nr. 4, 5 RpflG ausdrücklich bejaht hat, Bundestags-Drs. 10/5305, Seite 16, LINK

    ....


    Das klingt einleuchtend.

    Vertrittst du die gleiche Ansicht bei einem Geschädigten, der "bloß" Nebenkläger ist und im Rahmen der PKH einen RA beigeordnet bekam?

  • In der Tat, im Rahmen des § 397a Abs. 2 StPO tue ich mich schwerer, eine so klare Antwort zu geben. § 404 betrifft das Adhäsionsverfahren. Dort wird ein zivilrechtlicher Anspruch ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Strafgerichts gegeben. Dagegen handelt es sich bei § 397a Abs. 2 um die Interessenvertretung für den Nebenkläger auf strafrechtlicher Seite, wenn kein anwaltlicher Beistand nach Abs. 1 beigeordnet werden kann. Andererseits lautet auch hier die Formulierung "Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten".

    Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2018 - III-2 Ws 94/18, und diesem folgend Weiner in BeckOK StPO, § 397a Rz. 33, sah in letzterer Formulierung keine die Zuständigkeit regelnde Norm.
    Mein Richter hält die OLG-Düsseldorf-Entscheidung für "schlicht falsch". Da in meinem Verfahren aber ein Fall des § 404 StPO gegeben ist, kann ich mit weiterer, ggf. abweichender Rechtsprechung zu § 397a StPO nicht dienen.

  • Danke 15.Meridian für die Entscheidung.

    In der Gesetzesbegründung findet sich nur dieser kleine Nebensatz bei § 404 StPO, sonst nichts, wobei § 397a insoweit wortgleich ist. Ob die Begründung nun reicht :gruebel:oder es einer ausdrückl. Verweisung bedürfte, kann jeder mit sich ausmachen. Das OLG Düsseld. hätte zumindest darauf eingehen können. Da gibt's bestimmt nochmal was.

    "DieEntscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe,die nach den Vorschriften für der Zivilprozeßerfolgen soll, liegt nach Absatz 5 Satz 3 inder Hand des mit der Sache befaßten Gerichts, wobeidie Mitwirkung des Rechtspflegers nach § 20


    Nr. 4, 5 RPfG auch hier gilt."

    Mch deucht, dass der Gesetzgeber den Handlanger Rpfl., Mitwirkung statt Zuständigkeit, fehlendes "l" bei RpflG, (wieder) mal nicht für "voll genommen" hat.

    Eine unterschiedliche Behandlung von 397a und 404 macht für mich gar keinen Sinn, entweder soll der Rpfl. die PKH machen oder nicht, warum und für wen die mal bewilligt wurde, ist bedeutungslos.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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