Erlöschen des Vorkaufsrechts

  • Im Grundbuch eingetragen ist ein Vorkaufsrecht für A undseine Rechtsnachfolger. Es handelt sich also um ein vererbliches Vorkaufsrecht.Mangels weiterer Vereinbarungen besteht das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall.
    Der Grundstückseigentümer und Besteller des Vorkaufsrechts Bist bereits verstorben und beerbt worden von C, D und E. Diese haben im Rahmeneiner Erbauseinandersetzung das Grundstück auf den Miterben E übertragen undaufgelassen. Die Eintragung des E im Grundbuch ist bereits erfolgt.

    Frage:
    Ist dasVorkaufsrecht durch die Übertragung des Grundstücks von der Erbengemeinschaftauf den Miterben erloschen oder besteht es weiterhin (§ 1097 BGB: …oder durchdessen Erben)?

  • Ich denke, daß es schon am Verkauf mangelt, weshalb kein Vorkaufsfall gegeben sein kann, der zum Erlöschen wegen Nichtausübens führen kann. Zudem ist der erwerbende Miterbe nicht Dritte im Sinne des § 1097 BGB (Palandt, Rz. 3 n der 77. Aufl.).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das nur für den ersten Verkaufsfall bestellte Vorkaufsrecht erlischt auch dann, wenn es nicht ausgeübt werden darf, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag, sondern ein anderes Veräußerungsgeschäft abgeschlossen hat. Es erlischt, wenn das Grundstück auf andere Weise als Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht (Schöner/Stöber, Rdnr. 1432a).
    Könnte das Vorkaufsrecht durch die Übertragung auf den Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung nicht doch erloschen sein?

  • Mir fehlt es dann immer noch am Dritten.

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